Nürnberg. Verhält sich ein stark betrunkener Fußgänger grob fahrlässig und es kommt zu einem Unfall, trägt er die alleinige Schuld - so urteilte jetzt das Oberlandesgericht Köln. Im fraglichen Fall war der Betrunkene beim Überqueren der Straße umgekippt und liegen geblieben - mit 2,51 Promille im Blut.

Ein volltrunkener Fußgänger, der nachts nach einem Sturz auf der Straße von einem Auto überrollt wird, trägt die Alleinschuld für den Unfall. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.

Angesichts eines solch grob fahrlässigen Verhaltens trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig zurück. Der Verunglückte müsse für den Schaden allein aufkommen. In dem Fall hatte ein Autofahrer den dunkel gekleideten, auf die Straße gefallenen Betrunkenen nicht mehr rechtzeitig ausmachen können und ihn überfahren. Der Autofahrer war auf der gut ausgebauten, zum Unfallzeitpunkt trockenen Landstraße statt mit den zugelassenen 70 Kilometern pro Stunde nur mit Tempo 50 unterwegs.

Zeugen alarmierten Notruf

Vorbeifahrende Zeugen hatten den Fußgänger zuvor noch auf allen Vieren aus dem Straßengraben herauskriechen sehen und den Notruf alarmiert. Selbst bei normaler Reaktionsdauer hatte der Autofahrer laut Gutachter aufgrund des besonders schwer wahrzunehmenden, längs zur Fahrtrichtung liegenden Unfallopfers objektiv keine Chance, noch rechtzeitig anzuhalten. Damit konnte von einem Verstoß gegen das Sichtfahrverbot keine Rede sein. Die Richter sprachen die gesamte Schuld dem betrunkenen Fußgänger zu, der zum Unfallzeitpunkt 2,51 Promille im Blut hatte.

"Der Beschuldigte hatte sich durch seine Trunkenheit beim Überqueren der Straße in leichtfertiger Weise selbst in erhebliche Gefahr begeben", erläutert die Schwabacher Rechtsanwältin Alexandra Wimmer die juristische Sichtweise. Der Autofahrer habe nicht damit rechnen müssen, dass mitten auf seinem Fahrstreifen ein Mensch liegen würde - verlief doch am Straßenrand klar sichtbar ein Rad- und Fußgängerweg. Und es gab im Bereich der Unfallstelle keine ausgewiesene Übergangsmöglichkeit für Fußgänger. (dapd)