Nürnberg. Wer mit einem roten Kennzeichen am allgemeinen Straßenverkehr teilnimmt, muss mit einer saftigen Geldstrafe rechnen. Ist das Auto mit einem solchen Nummernschild ausgestattet, befähigt es einen nur Probe- oder Prüfungsfahrten zu tätigen. Vergnügungsfahrten dagegen sind streng untersagt.

Wer für sein Auto noch keine endgültige Zulassung hat, darf in der Zwischenzeit nicht einfach mit dem Überführungskennzeichen ins Kino fahren. Eine solche "zweckfremde Benutzung" stellt ein klares Vergehen gegen die Zulassungsverordnung dar. Diese Auffassung vertrat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und erklärte ein Bußgeld von 90 Euro bei einer derartigen Spritztour für angemessen, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mitteilt.

Opel-Fahrer kassierte Strafe

In dem Fall hatte eine Polizeistreife einen Opel-Fahrer gestellt, der mit dem Fahrzeug und rotem Kennzeichen nach eigener Aussage zur Nachtvorstellung des örtlichen Kinos unterwegs war. Die Ordnungsbehörde verhängte gegen den Fahrer wegen unerlaubter Benutzung seines noch nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugs eine Ordnungsstrafe. Zu Recht, wie das OLG in zweiter Instanz entschied.

"Die Zuteilung eines Kurzzeit- oder Überführungszeichens und die Übergabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen nämlich noch keine behördliche Zulassung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar", erläutert Rechtsanwältin Alexandra Wimmer den gesetzlichen Hintergrund. Dazu bedürfe es vielmehr der Zuteilung eines "richtigen" Kennzeichens und der Ausfertigung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung.

Rotes Kennzeichen nicht für normalen Straßenverkehr zulässig

Kraftfahrzeuge mit rotem oder Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden, erklärt die Anwaltshotline. Ansonsten entfalle die Berechtigung, den Wagen ohne endgültige Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen - auch nur vorübergehend. Die vorläufige und eingeschränkte Zulassung sei also vom konkret bestimmten Fahrtzweck abhängig. Und dazu gehöre laut Verordnungstext keine Vergnügungsfahrt zwecks Besuchs einer Kino-Spätvorstellung. (Aktenzeichen: III-3 RBs 143-11) (dapd)