Karlsruhe. . Wenn eine Autofahrt unter Alkoholeinfluss in einem Unfall endet, muss die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen. Das Entschied der Bundesgerichtshof. Voraussetzung für eine Leistungskürzung auf Null ist jedoch, dass keine mildernden Umstände des Fahrers festgestellt werden konnten.

Wer mit mehr als drei Promille Auto fährt, muss damit rechnen, dass die Versicherung bei einem Unfall keinen Cent zahlt. Die Begründung ist einfach: Der Schaden wurde grob fahrlässig herbeigeführt. Das entschied der Bundesgerichtshof. Die Versicherung ist auch nach Abschaffung des früheren "Alles-oder-nichts-Prinzips" nicht verpflichtet, einen Teil des Schadens zu tragen, sondern kann die Leistungsquote auf Null setzen.

Entscheidend ist lediglich, dass die Versicherung die Umstände des Einzelfalles abwägt: Denn die Trunkenheitsfahrt alleine rechtfertigt pauschal keine Leistungskürzung auf Null, vielmehr sind mildernde Umstände des Fahrers zu berücksichtigen. Ist das jedoch passiert, steht einer vollen Leistungskürzung nichts entgegen. (Aktenzeichen: BGH IV ZR 225/10) (dapd)