Kornwestheim. . Damit man sich bei Diebstahl aus dem Auto auf seine Versicherung verlassen kann, muss man umsichtig handeln. Fenster und Türen müssen geschlossen, Wertgegenstände außer Sicht sein. Problematisch ist die Handhabung von Cabrios.
Es geschieht tagtäglich hundertfach: Ein Auto wird aufgebrochen oder dessen Scheibe eingeschlagen, und aus dem Wagen wird etwas gestohlen. "Gott sei Dank bin ich versichert", schließt vielen Betroffenen wohl in diesem Moment durch den Kopf. "Doch wer im Fall des Falls einen Fehler macht, bleibt womöglich auf seinem Schaden sitzen", sagt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim. Die Versicherungen seien da äußerst streng.
"Zuerst sind unbedingt Spuren zu sichern, das ist ein sinnvoller Einsatz für die kleine Kamera, die inzwischen beinahe jedes Handy hat", skizziert Winter das richtige Vorgehen. Danach heiße es, die Polizei zu informieren und Anzeige zu erstatten.
Versicherungen für Pkw und Wertgegenstände
Obligatorisch ist bei einem Pkw zwar eine Haftpflichtversicherung, weitere Versicherungen sind jedoch nicht vorgeschrieben. Winter empfiehlt gleichwohl, unbedingt eine Teilkaskoversicherung abzuschließen. Durch diese würden auch Schäden ausgeglichen, die durch Diebstahl entstanden seien. Eine darüber hinausgehende Vollkaskoversicherung decke sogar Schäden durch Vandalismus ab.
Persönliche Wertgegenstände, die aus dem Auto gestohlen wurden und die nicht ständig zum Fahrzeug gehören, werden laut Winter üblicherweise durch eine Hausratversicherung ersetzt: "Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass man sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgeschlossen hat und die Wertsachen von außen nicht sichtbar waren." Die bloße Behauptung, es hätten sich Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, reiche erfahrungsgemäß der Versicherung nicht.
Versuchter Diebstahl nur Vandalismus
Winter sagt: "In der Schadensmeldung ist also aufzuführen, wann man die Wertgegenstände im Auto deponierte, warum das geschah und an welcher Stelle sie deponiert wurden." Leer gingen Bestohlene aus, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt habe, also etwa das Auto unverschlossen oder ein Fenster geöffnet gewesen sei.
Kompliziert wird es bei Cabrios, weiß der Rechtsanwalt aus seinem beruflichen Alltag. "Wird hier zum Beispiel ein Stoffverdeck aufgeschlitzt, der Täter jedoch gestört, bevor er etwas entwenden kann, bleibt man möglicherweise auf dem Schaden sitzen, da die Versicherung diesen als reinen Vandalismus einstuft."
Offenes Cabrioverdeck ist fahrlässig
Wer sein Cabrio offen stehen lässt, darf sich nicht wundern, dass daraus gestohlene bewegliche Gegenstände weder von der Teil- noch von der Vollkaskoversicherung ersetzt werden. "Den Verlust einer Kamera oder einer Jacke muss man dann aus eigener Tasche bezahlen", sagt Winter und macht auf eine weitere Besonderheit aufmerksam: "Lässt man sein Cabrio mit offenem Verdeck für längere Zeit unbeaufsichtigt stehen, handelt man aus Sicht von Versicherungen grob fahrlässig."
"Längere Zeit" könne bei einem öffentlichen Parkplatz bereits eine Zeitspanne von 90 Minuten sein, in einem Parkhaus ohne weiteres jedoch auch eine Zeitspanne von acht Stunden. Auch in solchen Fällen falle die Entscheidung über möglichen Schadenersatz oftmals erst vor einem Gericht, sagt der Rechtsanwalt. (dapd)