Karlsruhe. Unberechtigtes Parken auf einem Supermarkt-Parkplatz kann teuer werden. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, darf der Grundstücksinhaber Falschparker abschleppen lassen - selbst dann, wenn noch ausreichend andere Parkplätze frei sind.
Wer unberechtigt auf einem Privatgrundstück parkt, darf vom Besitzer abgeschleppt werden und muss auch die Kosten dafür zahlen. Das gilt sogar für leere Supermarktparkplätze, wie der Bundesgerichtshof am Freitag in Karlsruhe entschied. Damit wies der 5. Zivilsenat die Revision eines Autofahrers zurück.
In dem Fall wurde der Parkplatz von mehreren Supermärkten genutzt. Darauf wurde auf Schildern hingewiesen. Auch dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, war mit den Schildern bekannt. Der Kläger stellte trotzdem sein Auto unberechtigt auf den Parkplatz und wurde abgeschleppt. Er bezahlte die Kosten von 150 Euro und 15 Euro Gebühren.
Zugleich zog der Mann vor das Amtsgericht Magdeburg und wollte sein Geld wiederhaben. Dieses Gericht und auch das Landgericht Magdeburg wiesen die Klage ab. Auch seine Revision hatte jetzt keinen Erfolg.
Parkplatzbesitzer hat Selbsthilferecht
Der Kläger würde nur dann sein Geld zurückbekommen, wenn der Grundstücksbesitzer kein Recht gehabt hätte, das Auto abzuschleppen. Das war allerdings nicht der Fall. Denn mit dem unbefugten Abstellen werde der Besitz des Eigentümers beeinträchtigt, schrieben die Richter. Der Parkplatzbesitzer darf sein Selbsthilferecht ausüben. Dies ist zwar nicht schrankenlos, war aber in dem Fall verhältnismäßig. Das Auto darf selbst dann abgeschleppt werden, wenn noch andere Plätze frei sind.
Kleines Trostpflaster für den Autofahrer: Er bekommt zumindest die sogenannten Inkassokosten von 15 Euro zurück. Anders als ihre Kollegen in den Vorinstanzen sahen die Karlsruher Richter keinen rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem der Kläger den Betrag hätte zahlen müssen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof V ZR 144/08) (ap/afp)