München. Auf Navigationsgeräte, die vor mobilen oder fest installierten Geschwindigkeitsmessstellen oder Blitzampeln warnen, macht die schweizerische Polizei verstärkt Jagd. Ähnlich rigoros verfahren Ordnungshüter in Tschechien und Norwegen.

Auf Navigationsgeräte, die vor mobilen oder fest installierten Geschwindigkeitsmessstellen oder Blitzampeln warnen, macht die schweizerische Polizei verstärkt Jagd. «Mitglieder berichten uns immer wieder von gezielten Kontrollen im grenznahen Bereich», schildert ADAC-Jurist Michael Niessen die Erfahrungen des Autoclubs. Wer erwischt wird, zahlt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gerät in Betrieb ist oder nicht. Polizei und Zollbehörden stellen solche Geräte sicher, erstatten gegen den Besitzer Anzeige. Niessen erläutert: «Der muss mit einer hohen Geld- oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen.» Feste Regelsätze gebe es nicht, die Geldbuße orientiere sich am Einkommen. Zudem würden die Geräte eingezogen und vernichtet. Auch Gerätekombinationen wie Handys und Notebooks, die solche Warnfunktionen enthalten, sind in der Alpenrepublik unzulässig und somit illegal.

Navi-Einstellungen vor Einreise überprüfen

ADAC-Jurist Niessen empfiehlt den Autofahrern vor einer Reise in die Schweiz, Navis oder vergleichbare Geräte so einzustellen, dass sie nicht über die illegalen Warnfunktionen verfügen können. Ist dies nicht möglich, darf ein solches Gerät nicht mitgenommen werden. Ähnlich rigoros verfahren Ordnungshüter in Tschechien und Norwegen. In den Nachbarländern Frankreich, Belgien und den Niederlanden werde bislang keine Navi-Fahndung betrieben, sagt Niessen.

Allerdings, auch in Deutschland sind Navis mit Radarwarnfunktion verboten. Wer sie trotzdem benutzt, riskiert eine Geldbuße von mindestens 75 Euro und einen Eintrag von vier Punkten ins Flensburger Verkehrszentralregister. Ebenfalls kann die Polizei die Geräte beschlagnahmen und vernichten. Legal ist es allerdings, sich auf speziellen Web-Seiten über Kontrollen zu informieren. Der Hamburger Website-Betreiber radarfalle.de offeriert beispielsweise eine Datenbank für ganz Europa und hat derzeit mehr als 22 300 Blitzer im Download, «80 Prozent davon vor Ort überprüft», schildert Geschäftsführer Matthias Eifrig den Informationsstand und «täglich kommen neue hinzu, geliefert von unseren Mitgliedern». Also heißt es, Fahrtroute aussuchen, den Fallenkatalog ausdrucken.

Auch das Mitführen ist nicht erlaubt

Das wäre sozusagen online viel praktischer, aber der Kornwestheimer Rechtsanwalt Michael Winter zeigt die Grenzen des Erlaubten: «Laut Straßenverkehrsordnung - Paragraf 23/1 b StVO - ist es untersagt, im Auto ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.» Dabei habe der Gesetzgeber den Begriff sehr weit ausgelegt, weiß ADAC-Verkehrsjurist Marcus Schäpe. Und so werden von dieser Formulierung nicht nur die gängigen Radarwarnapparate oder Laserstörgeräte erfasst, sondern beispielsweise auch eben Navigationssoftware, die in einem Untermenü die Möglichkeit anbietet, stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen örtlich anzuzeigen und schon mehrere 100 Meter vor diesem Messpunkt zu warnen.

Neben dem tatsächlichem Betreiben wird sogar das betriebsbereite Mitführen untersagt. «Hierdurch wird Polizei oder kommunalen Tempofahndern die Beweisführung dafür abgenommen, dass eines der genannten Geräte tatsächlich betrieben wurde», erläutert Rechtsanwalt Michael Winter den juristischen Hintergrund. Ob diese Navigationshilfe der besonderen Art tatsächlich in Deutschland verboten ist, darüber streiten sich allerdings Fachleute. Manche Juristen meinen, nur wenn das Gerät primär der Warnung vor Kontrollen diene, sei es verboten.

Soweit die rechtliche Theorie. In der täglichen Praxis wächst das Angebot an Navigationsgeräte, die - zumeist im Untermenü «Point of Interest» (POI) - mit einer Ankündigungsfunktion ausgestattet sind, oder aber es finden sich entsprechende Nachrüstprogramme im Web. Wie auch immer, polizeiliche Kontrollen sind dem ADAC zumindest noch nicht bekannt. Wie sollte man sich eine solche auch vorstellen? «Jedes Navi ist anders und da müsste ein Polizeibeamter dann lange suchen, bis er das entsprechende Untermenü finden würde», mutmaßt ADAC-Jurist Niessen. Dem scheint so zu sein, denn «in der Praxis hat sich nach unserem Wissen noch kein Gericht mit dem Problem beschäftigt», resümiert Niessen. (ddp)