Essen. . Auch nach dem Leben Bedürftigen Hilfe bieten: Jeder zehnte Deutsche über 60 Jahre kann sich vorstellen, mit seinem Nachlass eine gemeinnützige Organisation zu unterstützen. Und dabei kann es um sehr viel Geld gehen. Wir erklären, worauf Interessierte achten sollten.

Laut einer repräsentativen Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) kann sich jeder zehnte Deutsche, der älter ist als 60, vorstellen, mit seinem Erbe Gutes zu tun. Bei den Kinderlosen sei es sogar jeder dritte. Und dabei kann es um sehr viel Geld gehen. Dem Deutschen Institut für Altersvorsorge zufolge ist die Summe der Vermögenswerte, die bis 2020 in Deutschland vererbt werden, enorm: 2,6 Billionen Euro. Wir erklären, was Menschen beachten sollten, die mit ihrem Nachlass eine gemeinnützige Organisation unterstützen wollen.

Das Testament

Das Testament ist der Schlüssel für eine Zuwendung an gemeinnützige Organisationen. In der einfachsten Form muss es von Anfang bis Ende handgeschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Änderungen, Nachträge und Widerrufe seien jederzeit möglich, sagt Rechtsanwalt Johannes Schulte, Experte für Erb- und Steuerrecht. Michael Rudolf, Fachanwalt für Erbrecht und Mitglied im Vorstand der Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge gibt allerdings zu bedenken: „Oft brauche ich bei besonderen Ausgestaltungen auch eine besondere Expertise.

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Und auch steuerlich gibt es einiges zu beachten.“ Wer auf Nummer sicher gehen wolle, sollte das Testament gemeinsam mit einem Fachanwalt aufsetzen. Dieser könne die Erblasser auch dahingehend beraten, was jenseits des Vererbens möglich ist. „Es gibt auch Stiftungsmodelle, Schenkungen und vieles mehr, ein Riesenschrank an Möglichkeiten.“

Ob nun selbst oder mit einem Notar oder Fachanwalt verfasst: Das Testament muss an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. „Informieren Sie eine Person des Vertrauens darüber“, rät Schulte. Am sichersten sei die so genannte beamtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. „So gelangt das Testament ins zentrale Testamentsregister in Berlin“, sagt Michael Rudolf. Das Verwahren bei Gericht kostet allerdings Gebühren: 75 Euro.

Vererben oder vermachen

Im Volksmund meint vererben und vermachen meist das gleiche. Doch es gibt Unterschiede. Wer einer gemeinnützigen Organisation Vermögen, Haus oder Mieteinnahmen vererbt, gibt auch Pflichten weiter, etwa die Kündigung von Telefonanschluss oder die Regelung des digitalen Nachlasses. Wer dies nicht will, sollte über ein Vermächtnis nachdenken. Im Testament könnte es heißen: „Die Organisation A soll ein Vermächtnis von X Euro erhalten.“

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Ein Erbe oder Vermächtnis an gemeinnützige Organisationen berührt dabei nicht den gesetzlich garantierten Pflichtteil für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Adoptivkinder und Eltern. Vermächtnisnehmer, also diejenigen, die Geld bekommen, müssen sich „unter Umständen an der Pflichtteillast beteiligen“, sagt Michael Rudolf. Von Erbschafts- oder Schenkungssteuer sind als gemeinnützig anerkannte Organisationen hingegen befreit.

Die Gespräche

Wer einer gemeinnützigen Organisation etwas vererben oder vermachen will, sollte diese im Vorfeld kontaktieren. Besonders wichtig ist dies, wenn Menschen Erbe oder Vermächtnis an eine Auflage knüpfen wollen. „Ich kann das machen, zum Beispiel verfügen, dass die Organisation die Pflege meines Grabes übernimmt“, sagt Michael Rudolf. Nicht jede Auflage aber sei auch von jeder Nonprofit-Organisation zu leisten. Wer die Auflage nicht erfüllen kann, müsste Erbe oder Vermächtnis ablehnen. Rudolf: „Das sollten Interessierte unbedingt abklären und möglichst auch schon einen Plan B entwickeln.“ Verbinden Sie mit Ihrer Erbschaft bestimmte Pflichten oder Auflagen, können Sie einen Erbvertrag aufsetzen lassen. Dieser muss mit mindestens einer weiteren Person und vor einem Notar geschlossen werden.

Johannes Schulte rät allen Erblassern zudem, mit den Angehörigen offen über den Letzten Willen zu sprechen. „Das gibt den Angehörigen Sicherheit und hilft, das Erbe so zu gestalten, dass alle damit zufrieden sind.“