Düssefdorf/Schermbeck. Einen Bullterrier hat die Gemeinde Schermbeck als gefährlichen Hund eingestuft. Der Halter wehrt sich gerichtlich dagegen. Warum es dabei geht.
Diese tierische Auseinandersetzung geht in die Verlängerung: Wann sind als gefährlich eingestufte Hunde wirklich gefährlich und müssen steuerlich als solche behandelt werden? Darüber streitet die Gemeinde Schermbeck schon länger mit zwei Hundehaltern. Einer dieser Streitfälle sollte nun am Dienstag, 13. Dezember, vor dem Oberverwaltungsgericht in Düsseldorf geklärt werden – der zweite Fall war ursprünglich auch für diesen Termin angesetzt, konnte aber inzwischen anders gelöst werden. Das Verfahren vom 13. Dezemer wurde aber nun verschoben und soll am Montag, 23. Januar, um 10 Uhr nachgeholt werden.
Letztlich geht es um die Höhe der Hundesteuer, die bei einem Kampfhund um ein Vielfaches höher liegt, als bei „normalen“ Hunden.
Theoretisch klingt es ganz einfach: Seit dem Jahr 2000 regelt das Polizeigesetz den Umgang mit sogenannten „Listenhunden“ – demnach gelten American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier als besonders gefährlich und werden als Kampfhunde eingestuft. Gemäß der Hunderasse nimmt dann die jeweilige Kommune die Festsetzung der Hundesteuer vor.
Der Hundehalter will nur 73,20 statt 560 Euro zahlen
Soweit – so gut, dachte sich auch die Schermbecker Gemeindeverwaltung und stellte den Haltern eines American Staffordshire-Terrier sowie eines Bullterriers jeweils die erhöhte Hundesteuer in Rechnung. In Schermbeck kostet der erste Kampfhund 560 Euro, jeder weitere 640 Euro jährlich. Zum Vergleich: Ein normaler Hund würde nur mit 73,20 Euro pro Jahr zu Buche schlagen.
Diese deutlichen Mehrkosten wollen die beiden Hundehalter jedoch nicht akzeptieren, da ihrer Meinung nach ihre beiden als gefährlich eingestuften Tiere in Wirklichkeit lieb und keinesfalls gefährlich seien. Sie argumentieren, dass alleine die Angabe der Rasse nicht darüber entscheiden dürfte, wie gefährlich der Hund sei. Deshalb klagten beide zunächst vor dem Verwaltungsgericht, das beide Klagen jedoch abwies. Deshalb gingen die Hundebesitzer an die nächst höhere Instanz.
Ist einzig die Rassezugehörigkeit das entscheidende Kriterium?
„Die Beteiligten streiten jeweils über die Festsetzung der erhöhten Hundesteuer aufgrund der Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund auf Grundlage seiner Rassezugehörigkeit“, teilt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit.
Wie Gerd Abelt von der Gemeinde Schermbeck erläutert, habe es zwischenzeitlich eine Überprüfung der beiden Hunde durch das Veterinäramt des Kreises Wesel gegeben. Diese sogenannte „Phänotyp-Beurteilung“ habe ergeben, dass die Einstufung des Bullteriers als „gefährlicher Hund“ korrekt war, der American Staffordshire-Terrier sei – auch weil er wohl ein Mix sei – als „nicht gefährlich“ klassifiziert worden.
Daraufhin habe die Gemeinde dem Halter des American Staffordshire-Terrier nachträglich die zu viel gezahlte Hundesteuer erstattet, berichtet Abelt. Im Fall des Bullteriers bleibt die Verwaltung jedoch bei ihrer Forderung der erhöhten Steuer. Dabei orientiere man sich an der der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, erläutert Gerd Abelt und bittet um Verständnis, dass er und seine Mitarbeiter gar nicht in der Lage seien, die Gefährlichkeit eines Hundes zu bewerten – schon daher müsse die Gemeinde konsequent nach der Rassenzugehörigkeit handeln.
Dass sich jetzt das Oberverwaltungsgericht mit dem Schermbecker Fall beschäftigt, erklärt sich Abelt auch damit, dass von diesem Urteil eine Signalwirkung ausgehen könne und künftig Behörden bei der Feststellung der Hundesteuer eventuell nicht alleine auf die Rasse schauen dürften.
Kampfhunde-Thematik bewegt viele Leser
Die NRZ-Berichterstattung über diesen Fall schlägt auch in den Sozialen Medien hohe Wellen. Einige Kommentatoren vertreten die Meinung, die Justiz sollte sich statt mit Hunden lieber mit Schulwegsicherheit für Kinder beschäftigen. Andere hingegen äußern die Ansicht, das Problem bei Hundehaltern sei „am anderen Ende der Leine“.