Wesel. Im Dezember sollen Gaskunden keinen Abschlag zahlen und so finanziell entlastet werden. Wie die Stadtwerke Wesel die Regelung nun umsetzen.

Nachdem Bundestag und Bundesrat die milliardenschwere Soforthilfe für Gaskundinnen und Kunden beschlossen hat, haben die Stadtwerke Wesel bereits reagiert. Alle privaten Verbraucher, die Erdgas und Wärmeenergie von den Stadtwerken beziehen, sollen profitieren. Ausnahmen gibt es lediglich für Großverbraucher, wie das Unternehmen mitteilte. Bestimmte Einrichtungen im Pflege- und Bildungsbereich und in der medizinischen Versorgung erhalten die Soforthilfe ebenfalls und auch dann, wenn ihr Verbrauch höher ist. Ab März soll dann die sogenannte Gaspreisbremse gelten, wahrscheinlich auch rückwirkend für Januar und Februar, wie am Dienstag bekannt wurde.

Was heißt das nun für Kundinnen und Kunden der Stadtwerke in Wesel? „Um die Dezemberhilfe zu erhalten, müssen unsere Kunden nichts tun. Als Gas- oder Wärmekunde bezahlen sie im Dezember keinen Abschlag. Dieser wird direkt vom Staat übernommen,“ erläutert Geschäftsführer Rainer Hegmann. Konkret sollen sogenannte Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden grundsätzlich von der Dezember-Abschlagszahlung freigestellt werden. Das gilt etwa für Alleineigentümer eines einzelnen Hauses, die einen direkten Gasliefervertrag mit einem Versorger haben, aber auch für kleine und mittlere Firmen. Der Entlastungsbetrag soll gutgeschrieben werden, so sieht es das Gesetz vor.

Die Berechnungsgrundlage ist allerdings relativ kompliziert. Der Erstattungsbetrag wird ermittelt, indem ein Zwölftel des Verbrauchs, wie ihn der Versorger im September geschätzt hat, multipliziert wird mit dem im Dezember gültigen Kilowattstundenpreis. Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox liegt die Dezember-Entlastung einer Familie im Reihenhaus mit einem Jahresverbrauch von 20 000 Kilowattstunden voraussichtlich bei rund 300 Euro.

Wie die Stadtwerke Wesel beim Dezember-Abschlag vorgehen

Die Stadtwerke Wesel wollen nun so vorgehen: Die in Frage kommenden Kundinnen und Kunden erhalten eine vorläufige Entlastung noch im Dezember oder Januar, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird. Wer die Abschläge für Gas oder Wärme an die Stadtwerke überweist, braucht das im Dezember nicht zu machen. Sollte allerdings dennoch Geld überwiesen werden, etwa durch einen Dauerauftrag, werden diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet. Wer den Stadtwerken ein Einverständnis für ein Lastschriftverfahren erteilt hat, muss ebenfalls nichts unternehmen: Die fällige Abschlagszahlung im Dezember wird nicht eingezogen.

Anders ist die Lage bei Mieterinnen und Mietern in Wesel. Sie haben oft keine direkte Vertragsbeziehung mit dem Versorger, sondern die Vermieter sind die Kunden. Stattdessen zahlen Mieter monatliche Vorauszahlungen an ihre Vermieter. Die Heizkosten werden dann mit der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter anhand des tatsächlichen Verbrauchs final berechnet – Preiserhöhungen in diesem Jahr werden Mietern also erst im kommenden Jahr im Wege einer Nachzahlung in Rechnung gestellt.

Die Nebenkostenabrechnungen erhalten Mieter in der Regel frühestens im März, es kann aber auch deutlich länger dauern. Kritik gibt es etwa vom Deutschen Mieterbund, viele Mieterinnen und Mieter würden erst zu spät profitieren, außerdem seien die Regelungen viel zu kompliziert und kaum transparent. Das Gesetz schreibt Vermietern vor, dass sie bereits im Dezember über eine geschätzte Gutschrift informieren müssen.

Hintergrund: Was gilt, wenn man den Versorger gewechselt hat

Falls Mieter umgezogen sind und einen neuen Mietvertrag mit höheren Nebenkostenvorauszahlungen abgeschlossen haben, soll laut den Plänen der Bundesregierung folgendes gelten: Sie können 25 Prozent der Vorauszahlung für den Monat Dezember einbehalten. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern soll die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weitergegeben werden.

Falls Kunden den Versorger gewechselt haben, soll laut Wirtschaftsministerium folgendes gelten: Der neue Lieferant übernimmt die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten, der diesen Gasanschluss für den vorangegangen Mieter oder Eigentümer beliefert habe. Über diese Prognose könne die Entlastung berechnet werden, auf Basis des vorherigen Gaskunden für diese Wohnung.

„Trotz der finanziellen Entlastung, möchten wir unsere Kundinnen und Kunden weiterhin zum Energiesparen aufrufen“, sagt Rainer Hegmann. Dies sei die beste Möglichkeit, die Energiekosten gering zu halten – und gleichzeitig einen Beitrag zur Versorgungssicherheit in den nächsten Monaten beizutragen.“ (mit dpa/afp)