Kamp-Lintfort. Das Fitness-Studio Clever Fit in Kamp-Lintfort verlangt von seinen Mitgliedern einmalig 18,45 Euro - wegen hoher Energiekosten. Ist das erlaubt?
Es ist ja wahr: Die Energiepreise machen allen zu schaffen. Und so ein Fitness-Studio verbraucht nun mal eine Menge Energie. Strom für viele Geräte, Dusche, Sauna, Solarium – das geht ins Geld. So plöppte nun bei einem Leser die E-Mail seines Fitness-Studios Clever Fit im Rathauscenter auf. Darin hieß es unter anderem, dass es trotz aller Bemühungen nötig sei, eine einmalige „Energiepauschale“ von 18,45 Euro zum 17. Mai zu erheben.
„Wir haben die Kalkulation so gering wie möglich gehalten, da wir sehr wohl wissen, dass die aktuellen Umstände auch manchen unserer Mitglieder finanzielle Schwierigkeiten bereiten“, heißt es in der Mail von Clever Fit. Von anderen Sparmaßnahmen wie verkürzte Öffnungszeiten, geringere Warmwasseraufbereitung, Einschränkungen bei den Solarien, der Massageliege oder anderen Service-Leistungen habe man bewusst abgesehen. Im Gegenzug könne der Kunde im Juni und Juli gerne „einen Freund“ zum Training mitbringen.
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Der Studioleiter und Franchise-Unternehmer Patrick Raidt bestätigt auf Anfrage, dass von den Mitgliedern eine Pauschale gefordert werde. „Das ist tatsächlich das allerletzte Mittel und so nicht gewollt. Aber es geht um die Existenz.“ Wessen Existenz, ist die Frage. Denn die Idee mit der Energiepauschale ist nicht die des Studioleiters, sondern der Geschäftsführung. Laut Homepage hat der Fitness-Discounter mit Sitz in Landsberg am Lech und europaweit 520 Studios mittlerweile 900.000 Mitglieder. Die Geschäftsführung, so habe Raidt erfahren, habe sich die Einmalzahlung der Mitglieder juristisch absichern lassen. Es werde nach seiner Kenntnis per Lastschrift abgebucht. Über die Reaktionen seiner Kunden auf die Forderung möchte er nicht reden, auch nicht über die aktuelle Zahl der Mitglieder in Kamp-Lintfort.
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Aber ganz so einfach ist das juristisch doch nicht. Von der Verbraucherzentrale NRW hieß es am Montag: „Grundsätzlich gilt: Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das gilt auch für den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne weiteres möglich.“
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Sicher gebe es in manchen Verträgen bzw. in den AGB Preisanpassungsklauseln. Dann sei es tatsächlich leicht, so etwas durchzusetzen. Aber: Die Klausel müsse strenge Anforderungen erfüllen. „Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen nicht und sind damit unwirksam. Dies muss stets sorgsam überprüft werden“, erklärt Expertin Iwona Huseman auf Anfrage. Und dann müsse der Vertrag wie ursprünglich vereinbart weiter geführt werden. Ein Sonderkündigungsrecht löse eine Forderung wie diese allerdings nach ihrer Einschätzung nicht aus. Denn dafür müsse es „unzumutbar“ sein, den Vertrag bis zum regulären Ablauf weiterzuführen.