Moers. . Nach dem Überfall vor zwei Wochen, bei dem ein Täter in Repelen erschossen wurde, ist die Staatsanwaltschaft mit Informationen noch sehr zurückhaltend.
Zwei Wochen nach dem Überfall auf das „Schmuckkästchen“ in Repelen, bei dem der Inhaber einen der beiden maskierten Angreifer erschoss, ist das Juweliergeschäft an der Lintforter Straße wieder geöffnet. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der laufenden Fahndung noch sehr zurückhaltend mit Informationen und will sich zum möglichen Tatablauf nicht äußern. Allerdings kündigte Staatsanwalt Stefan Müller für den Dienstag eine weitere Pressemitteilung an.
Zwei Maskierte, die einen Juwelier in seinem Geschäft überfallen: In einem solchen Fall scheint Notwehr, scheint der Gebrauch einer Schusswaffe gerechtfertigt zu sein. Jedoch wurde einer der Angreifer durch die Schüsse des Juweliers getötet – hätte es nicht gereicht, die Angreifer mit der Waffe zu bedrohen und sie in die Flucht zu schlagen?
Täter erschossen, Rentner verurteilt
Ein ähnlich gelagerter Fall ereignete sich vor gut vier Jahren in Norddeutschland: Ein 81-Jähriger hatte bei einem Überfall zur Waffe gegriffen, hinter den Tätern hergeschossen und einen 16-Jährigen getötet. Das Landgericht Stade verurteilte den 81-Jährigen wegen Totschlags zu neun Monaten auf Bewährung, obwohl nicht nur die Verteidigung, sondern auch die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert hatten.
Dazu am Montag Thomas Breas, Sprecher der Staatsanwaltschaft Stade: „Wir haben gegen das Urteil Revision eingelegt.“ Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Rentner eingestellt, die Strafkammer wollte das Verfahren nicht eröffnen. Mit anderen Worten: Die Staatsanwälte kämpfen für einen Freispruch des 81-Jährigen. Breas verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Ein Rocker, der im Glauben, Mitglieder einer anderen Bande stünden vor seiner Türe, durch diese schoss und einen Polizisten tötete, wurde freigesprochen.
Überschreitung der Notwehr
Noch steht nicht fest, wo der oder die tödlichen Schüsse den 37-jährigen Rumänen trafen; der Fall aus Norddeutschland zeigt allerdings, dass auch ein Schuss in den Rücken juristisch als Notwehr ausgelegt werden kann. Der Moerser Strafverteidiger Stephan Küppers verweist auf § 33 des Strafgesetzbuches: „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“
Es sei, so Küppers, ein erheblicher psychischer Ausnahmezustand erforderlich, um eine solche Grenzüberschreitung zu rechtfertigen. Und es komme immer auf den Einzelfall an.