Kreis Wesel. Wölfin Gloria kann getötet werden. Das regelt nun eine Allgemeinverfügung des Kreises Wesel in Abstimmung mit dem NRW-Umweltministerium.

Plötzlich geht alles ganz schnell: In Abstimmung mit dem NRW-Umweltministerium hat der Kreis Wesel am Mittwochnachmittag eine Allgemeinverfügung mit der Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Wölfin Gloria erteilt. Die Verfügung trete am Donnerstag, 21. Dezember, in Kraft und endet am 15. Februar 2024, wie es in einer Mitteilung heißt. Zum Zeitpunkt der Verfügung, genauso zum Verfahren zur Verbändeanhörung haben die Naturschutzverbände Nabu, Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) und BUND im Vorfeld bereits scharfe Kritik geübt.

Abschuss Wölfin Gloria: Kreis Wesel definiert Gebiet

Zum Hintergrund: Im November hatte das NRW-Umweltministerium die Kreisverwaltung beauftragt, die Grundlagen und Voraussetzungen für einen Abschuss von Gloria zu erarbeiten. „Im Einvernehmen mit dem Ministerium und externen Rechtsberatern kommt die Weseler Kreisverwaltung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Entnahme der Wölfin GW954f vorliegen“, heißt es nun.

Dem Kreis zufolge wird die zielgerichtete Tötung eines Wolfs „innerhalb eines definierten Gebiets nördlich der Lippe im Gemeindegebiet Hünxe in den Gemarkungen Drevenack und Krudenburg sowie im Gemeindegebiet Schermbeck in den Gemarkungen Damm, Weselerwald, Dämmerwald, Overbeck, Bricht, Altschermbeck (tlw.) und Schermbeck“ zugelassen. Somit besteht eine Ausnahme von dem Verbot der Tötung gemäß Bundesnaturschutzrecht.

Auch ein weiterer Wolf darf laut Kreis Wesel geschossen werden

Ziel sei es, Wölfin Gloria mit der Kennung GW954f zu entnehmen, also abzuschießen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass ein anderer Wolf als Gloria getötet werden kann. „Dies ist unter anderem erforderlich, da die Wölfin GW954f keine auffälligen äußerlichen Erkennungsmerkmale aufweist“, heißt es dazu. „Sollte die Entnahme von GW954f durch einen genetischen Nachweis bestätigt werden, tritt die Allgemeinverfügung automatisch außer Kraft. Andernfalls darf ein weiterer Wolf entnommen werden.“ Gegenwärtig gehe man davon aus, dass sich lediglich ein weiterer Wolf in dem Gebiet aufhält.

Wer würde schießen? „Die zielgerichtete Entnahme ist ausschließlich besonders geeigneten, sachkundigen Personen vorbehalten, die hierfür vom Kreis Wesel beauftragt sein müssen“, heißt es dazu. Eine solche Beauftragung erfolge zeitnah in Abstimmung mit dem Ministerium. „Die Kreisverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei nicht um die örtlichen Revierinhaber handelt.“

Der Kreis Wesel erwartet eine gerichtliche Überprüfung der Allgemeinverfügung. Der Nabu hatte bereits angekündigt, Klagen zu prüfen. acf