Kreis Wesel. Die Gewerkschaft NGG weist darauf hin, dass tarifliches Urlaubsgeld für alle gilt – auch für Mini-Jobber. Wie wichtig der Tarifvertrag ist.

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rät Beschäftigten im Kreis Wesel wieder zum Urlaubsgeld-Check. „Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen – wie etwa der Ernährungsindustrie, den Bäckereien und der Gastronomie – ist die Extra-Zahlung klar im Tarifvertrag geregelt. Dann muss das Urlaubsgeld auch zur Jahresmitte auf dem Lohnkonto sein – ohne Wenn und Aber“, sagt der Geschäftsführer der NGG-Region Nordrhein, Karim Peters. Schließlich komme es bei deutlich teurer gewordenen Urlaubsreisen auf jeden Euro an, heißt es in einer Mitteilung.

Ganz besonders, so Peters, sollten Mini-Jobber im Kreis Wesel auf die Zahlung des Urlaubsgeldes achten. „Sie werden gern bei der Sonderzahlung ‚vergessen‘ – genauso wie Teilzeit-Kräfte. Dabei gilt klipp und klar: Wenn den Vollzeit-Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch die 520-Euro- und Teilzeit-Jobber das Extra-Geld bekommen – und zwar anteilig nach Arbeitszeit“, so Karim Peters. Gerade Mini-Jobber wüssten das oft nicht oder scheuten die Nachfrage beim Chef.

NGG: Mini-Jobber haben anteilig die gleichen Ansprüche wie die Vollzeitbeschäftigte

Das Vorenthalten des Urlaubsgelds ist nach Beobachtungen der NGG Nordrhein dabei nur ein Problem. Immer wieder, so der NGG-Geschäftsführer, gebe es Fälle, bei denen Mini-Jobber um den Urlaubsanspruch oder sogar um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebracht würden – meistens mit der Begründung, dass sie keine „echten Arbeitnehmer“ seien. Karim Peters: „Das ist schlichtweg falsch. Sie sind keine Beschäftigten ‚zweiter Klasse‘ und haben anteilig die gleichen Ansprüche wie die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. Abgesehen davon ist es extrem unfair, gerade die zu benachteiligen, die ohnehin über das geringste Einkommen verfügen.“

Außerdem weist die NGG darauf hin, dass Beschäftigte, die unter dem Dach eines Tarifvertrages arbeiten, beim Urlaubsgeld grundsätzlich im Vorteil sind: So habe eine aktuelle Untersuchung des WSI-Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung festgestellt, dass in Betrieben mit Tarifvertrag 74 Prozent der Beschäftigten Anspruch auf Urlaubsgeld haben. In Unternehmen ohne Tarifbindung sind es lediglich 35 Prozent, so die NGG.