Kreis Kleve. Plus zwei bis sieben Prozent – Im Kreis Kleve gelten ab Januar neue Richtlinien: Höhere Mietobergrenzen für Hartz IV- und Sozialhilfebezieher.

Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe setzen sich zusammen aus bundeseinheitlichen Regelsätzen für den Lebensunterhalt und den so genannten Kosten der Unterkunft. Diese Kosten der Unterkunft müssen örtlich angemessen sein. Zu ihnen gehören die Kaltmiete, die Mietnebenkosten und die Heizkosten. Da die Höhe dieser Kosten von Ort zu Ort verschieden ist, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die von den Kommunen zu zahlenden Beträge für die Unterkunftskosten regelmäßig entsprechend den Entwicklungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angepasst werden müssen.

Der Kreis Kleve hat nun für die Kommunen im Kreisgebiet und für verschiedene Haushaltsgrößen ab dem 1. Januar 2020 neue Mietobergrenzen festgelegt. Die Erhöhungen liegen zwischen zwei und sieben Prozent.

7400 Wohnungsmieten im Kreisgebiet ausgewertet

Der Kreis Kleve hat die Empirica AG mit der Erstellung einer wissenschaftlichen Analyse zur Ermittlung der Mietobergrenzen beauftragt. Damit wird festgelegt, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft übernommen werden können. Wie bereits in den Vorjahren hat Empirica die Angebotsmieten und deren Entwicklung im Kreis Kleve betrachtet und dabei über 7400 Wohnungsmieten systematisch ausgewertet.

Die aktuelle Analyse beinhaltet einen Datenbestand bis Juni 2019. Dies stellt sicher, dass die zahlreichen aktuellen Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt, beispielsweise durch die erhöhte Nachfrage von Studenten und Flüchtlingen, berücksichtigt wurden.

Welcher Betrag als angemessen gilt

Im Empirica-Bericht kann nachgelesen werden, bei welcher Familiengröße an welchem Wohnort innerhalb des Kreises Kleve bis zu welchem Betrag die Kosten der Unterkunft als angemessen gelten. Der Bericht ist auf den Internetseiten des Kreises Kleve unter www.kreis-kleve.de (Suchbegriff: Mietobergrenzen) hinterlegt.

Anforderungen der Rechtsprechung werden erfüllt

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Das wissenschaftliche und systematische Vorgehen von Empirica hat sich inzwischen auch bei zahlreichen Nachbarkreisen und Kommunen gut bewährt. Es erfüllt die Anforderungen der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an sogenannte schlüssige Konzepte. Die von Empirica im Rahmen ihrer Analyse ermittelten Beträge hat der Kreis Kleve nun übernommen und seine Richtlinien zum 1. Januar 2020 entsprechend aktualisiert.

Obergrenzen für die Bruttowarmmiete

Für die Sozialleistungsempfänger gilt weiterhin als Obergrenze der Bruttowarmmiete, die deutliche Flexibilität bietet. Für die Leistungsbestandteile Miete, Nebenkosten und Heizkosten werden untereinander Verrechnungsmöglichkeiten eingeräumt. Der Mieter kann Überschreitungen bei einer Komponente durch Unterschreitungen bei einer anderen ausgleichen. Entscheidend ist, dass bei längerem Leistungsbezug die Obergrenze für die Kosten der Unterkunft insgesamt nicht überschritten wird.