Emmerich. . Der Bebauungsplan für das Wohn- und Geschäftshaus am Neumarkt in Emmerich muss bekanntlich angepasst werden. Politik soll das nun beschließen.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung befasst sich in der öffentlichen Sitzung am Dienstag, 19. März, 17 Uhr, im Ratsaal des Rathauses, mit einer Bebauungsplan-Änderung für das Wohn- und Geschäftshaus am Neumarkt. Wie angekündigt möchte Investor Josef Schoofs für die Ansiedlung von Edeka Brüggemeier und dessen beiden Untermieter die Pläne anpassen.

Im Durchführungsvertrag ist bisher eine Gesamtverkaufsfläche von maximal 2900 m² vorgesehen. Hierbei sind die Sortimente mit Obergrenzen versehen: nämlich Nahrungs- und Genussmittel 1300 m² Verkaufsfläche, Drogeriewaren 640 m², Bekleidung 1000 m², Schuhe 410 m² und Elektro/Unterhaltungselektronik 1500 m².

Das sind die Änderungen am Neumarkt im Detail

Nun möchte Schoofs den Lebensmittelmarkt inklusive Bäcker auf 1380 m² anpassen; 550 m² für einen Zoofachmarkt und eine etwa 750 m² große Verkaufsfläche zum Betrieb eines Non-Food-Discounters (das wäre Action) oder eines Drogeriefachmarktes (hier wäre Rossmann der Kandidat) – wobei es hier eine Präferenz der Emmericher Politik zugunsten von Action gibt. Entscheiden kann dies aber schlussendlich Edeka.

Nach aktuellem Stand wäre nicht ausreichend Platz für einen Drogeriefachmarkt übrig. Der Zoofachhandel wäre gegebenenfalls im Wege der Befreiung genehmigungsfähig, da es sich hierbei um nicht-zentrenrelevante Sortimente handelt, die keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben. Action wäre aktuell nicht umsetzbar.

Verwaltung erachtet die Änderungen als machbar

Die Verwaltung geht aber davon aus, dass eine entsprechende Änderung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben würde. Die Planänderung hätte zur Folge, dass die Grundrisse der Wohnungen im oberen Bereich optimiert werden müssten. Zur besseren Erreichbarkeit soll nun auch ein zweiter Aufzug die Wohnungen direkt mit der Tiefgarage verbinden. Dies macht eine geringfügige Änderung der Fensteraufteilung erforderlich.

In der Folge müsste der Durchführungsvertrag geändert werden. Hierfür muss auch der Bebauungsplan geändert werden. Durch die Änderung der Einzelhandelsbelegung sind gegebenenfalls Gutachten erforderlich. Liege dieses vor, könne die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.