Duisburg. Nach einer Anfechtung musste die Betriebsratswahl bei Thyssenkrupp Steel in Duisburg wiederholt werden. Diese Listen bekamen die meisten Stimmen.

Bei der wiederholten Betriebsratswahl von Thyssenkrupp Steel (TKS) an den Duisburger Standorten hat sich die IG Metall klar durchgesetzt, aber zwei ihrer bislang 30 Sitze in der Mitarbeiter-Vertretung eingebüßt. Das ist das Ergebnis der Auszählung von rund 8000 gültigen Stimmen. Zur Stimmabgabe waren rund 13.500 Beschäftigte von TKS berechtigt.

IG Metall wird weiterhin den Duisburger Betriebsrat dominieren

Rund 6000 der abgegebenen Stimmen, so hieß es am Dienstag beim Betriebsrat, entfielen auf die Liste der IG Metall, die damit auch künftig den Betriebsrat mit 28 von 39 Sitzen dominieren wird. Zumal die Liste Goal (4 Sitze), die sich vor allem an die Angestellten richtet, mit der Gewerkschaft kooperiert. Weitere drei Mandate holte die Liste Bündnis, jeweils zwei die Listen Stahlarbeiter und AFB (Alles für die Belegschaft).

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Das offizielle Endergebnis wird verkündet bei der ersten von mehreren konstituierenden Sitzungen des neuen Betriebsrats am kommenden Donnerstag, 28. März. Dort werde sich der bisherige Vorsitzende des Betriebsrats, Ali Güzel, ebenso erneut zur Wahl stellen wie sein Stellvertreter Olaf Vopel, heiß es am Dienstag.

Arbeitsgerichte gaben der Anfechtung der Wahl vom April 2022 statt

Die TKS-Belegschaft hatte zehn Tage lang, vom 12. bis 22. März, die Möglichkeit zur Stimmabgabe, die Wahlbeteiligung lag bei etwa 60 Prozent. Die Wiederholung der Wahl vom April 2022, da hatte die IG Metall 30 der 39 Mandate geholt, war von konkurrierenden Listen erfolgreich angefochten worden (wir berichteten).

Im Januar hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) in Düsseldorf die Beschwerde von Betriebsrat und Unternehmen gegen die Entscheidung des Duisburger Arbeitsgerichts abgelehnt, das die Wahl für unwirksam erklärt hatte. Das LAG folgte im Wesentlichen der Duisburger Argumentation. Die 10. Kammer erkannte einen Verstoß gegen § 2 Abs. 5 Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, eine wesentliche Wahlvorschrift. Demnach müssen ausländische Mitarbeitende über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe „in geeigneter Weise unterrichtet werden“.

Richter: Ausländische Mitarbeitende nicht ausreichend informiert

Das sei nicht erfolgt, urteilten die LAG-Richter. In einer Anlage „Information Fremdsprachen“ zum Wahlausschreiben seien 14 Sprachen lediglich aufgelistet und um einen Satz und drei Namen ergänzt worden: „Wenn sich Fragen zu diesem Vorgang ergeben, wenden Sie sich umgehend an die unten aufgeführten Ansprechpartner.“

Dass ausländische Mitarbeitende bei diesen Ansprechpartnern weitere Informationen in ihrer Muttersprache oder einer anderen Fremdsprache erhalten oder einen Dolmetscherdienst in Anspruch nehmen konnten, sei daraus nicht ersichtlich, befand die Kammer. Der Wahlvorstand sei somit seiner Bringschuld nicht gerecht geworden.