Duisburg. Wegen Untreue stand ein 42-Jähriger vor der Berufungskammer. Erst beteuert er hartnäckig seine Unschuld, doch dann besinnt er sich sehr spät.

Wegen Untreue stand ein 42-jähriger Duisburger in zweiter Instanz vor dem Landgericht. 42.000 Euro, die er als Tankstellenbetreiber an den Verpächter hätte abführen müssen, waren 2020 in seiner eigenen Tasche gelandet. Nun kämpfte er gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, das ihn zu einer einjährigen Bewährungsstrafe und zur Rückzahlung der 42.000 Euro verurteilt hatte.

Die Verteidiger hatten beim Auftakt des Prozesses klar gemacht, dass die Berufung vor allem zwei Ziele hatte: eine Reduzierung des einzuziehenden Geldbetrages, den der bereits in der Privatinsolvenz befindliche Mandant eh nicht zahlen könne. Und eine Senkung der Strafe. Denn eine Verurteilung zu einem Jahr würde verhindern, dass der Angeklagte eine Zulassung als Fahrlehrer erhalten könne.

Leider stellten weder Richter noch Staatsanwalt die Frage, ob die vom Jobcenter veranlasste Fehlinvestition von 14.000 Euro Steuergeldern für die Umschulung möglicherweise damit zu erklären wäre, dass man dort gar nichts von dem Strafverfahren wusste.

Berufungsverfahren in Duisburg: 42-Jähriger beteuerte fast bis zum Schluss seine Unschuld

Jedenfalls wäre der Angeklagte gut beraten gewesen, hätte er vor der Berufungskammer ganz kleine Brötchen gebacken. Stattdessen beteuerte er seine Unschuld, führte immer neue Umstände an, die sie beweisen sollten und versuchte ehemalige Mitarbeiter als mögliche wahre Täter vorzuschieben. Die Berufungskammer nahm all das schon am ersten Verhandlungstag vor knapp zwei Wochen schonungslos auseinander.

Der Vorsitzende hatte den Angeklagten nach mehreren Stunden Beweisaufnahme mehrfach unumwunden dazu aufgefordert, nun endlich Verantwortung für seine Taten zu übernehmen und die Berufung zurück zu nehmen. Doch der 42-Jährige konnte sich dazu nicht durchringen. Am Ende überraschte er mit einer Bitte: „Das geht doch auch außerhalb der Hauptverhandlung. Ich möchte noch mindestens eine Nacht darüber schlafen.“

Berufungsrücknahme erfolgte einen Tag vor dem Fortsetzungstermin

Doch auch nach vier Nächten war noch keine Berufungsrücknahme erfolgt. Wohl oder übel musste der Vorsitzende die Ladung einer ganzen Reihe von Zeugen an seine Geschäftsstelle verfügen. Und dann, genau einen Tag vor dem geplanten Fortsetzungstermin, ging die Berufungsrücknahme des Angeklagten doch noch ein. Er hatte sich recht spät in die Konsequenzen seines Handelns gefügt. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig.

Für das Gericht kam diese Einsicht ein wenig spät. Nicht nur die Vorbereitung der Sitzung war so überflüssig geworden. Die Geschäftsstelle musste sich auch noch darum bemühen, die Zeugen kurzfristig davon zu unterrichten, dass ihre Anreise nicht mehr nötig sei. Was nicht in allen Fällen gelang.