Duisburg. Ein Gericht hat die Schließung der Waldorfschule in Duisburg bestätigt. Unter anderem fehle es der Schulleitung an Zuverlässigkeit.

Die Schließung der Ganztags-Waldorfschule in Duisburg ist rechtmäßig. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag im Eilverfahren entschieden hat, durfte die Bezirksregierung der Ganztagsschule mit Ablauf des 31. Juli Betriebsgenehmigung entziehen. Der Antrag des Trägervereins ist damit abgelehnt.

Die rechtlichen Voraussetzungen für den weiteren Betrieb lägen nicht mehr vor, begründete das Gericht die Entscheidung. Für das kommende Schuljahr 2023/2024 seien nicht ausreichend Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Qualifikation vorhanden, „die mit der von Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertig ist“. Für „die weit überwiegende Mehrzahl“ der Fächer, etwa Deutsch, Französisch, Geschichte, Sozialwissenschaften, Biologie, Physik, Religion, Musik und Chemie, sei der Unterricht durch ausreichend qualifizierte Lehrer nicht gesichert.

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Waldorfschule Duisburg: „… versäumt, wahrheitsgemäße Angaben zu machen“

Für weitere Fächer, etwa Mathematik, stünden zwar qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung, allerdings nicht genug, um den Unterricht in allen Jahrgangsstufen zu sichern. „Überdies hat die Schule bereits seit acht Jahren keine Schulleitung, die über die für diese Position notwendige Qualifikation verfügt“, teilt das Gericht mit. „Vielmehr wird dieser Posten seit dem Jahr 2015 durch eine Vakanzvertretung ausgefüllt“, was der Bezirksregierung Düsseldorf als oberer Schulaufsichtsbehörde erst im vergangenen Jahr angezeigt worden sei.

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„Schließlich bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Schulträger beziehungsweise der Vorstand des Trägervereins die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit aufweist“, heißt es abschließend. So sei in den vergangenen Jahren und bis heute fortwährend versäumt worden, gegenüber der Bezirksregierung „erforderliche Anträge fristgerecht zu stellen, Unterlagen vollständig einzureichen, das Amt der Schulleitung hinreichend qualifiziert zu besetzen und wahrheitsgemäße Angaben zu machen“.

Gegen den Beschluss kann der Trägerverein nun Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.