Düsseldorf. . Ein 53-jähriger Zollbeamter vom Düsseldorfer Flughafen klagte gegen den Staat: Sein Drogenhund Babs habe bei ihm zu Hause auf Teppich und Parkett gepinkelt. Dafür wollte er rund 3300 Euro Schadenersatz vom Staat als Halter des Hundes. Doch der wehrte sich.
Babs ist sonst eine zuverlässige Partnerin: Sie erschnüffelt Drogen in Schmugglergepäck am Flughafen.
Doch im August 2011 soll der Deutsch Drahthaar-Hündin ein Malheur passiert sein: Sie habe ihm zu Hause auf den Teppich und das Parkett gepinkelt, sagt ihr Hundeführer (53). Der Zollbeamte forderte vorm Verwaltungsgericht 3297,49 Euro Schadenersatz vom Staat. Das Gericht wies die Klage am Mittwoch ab.
Babs durfte ausnahmsweise in die Wohnung
Normalerweise lebt Babs in einem Zwinger bei ihrem Herrchen. Während seines Urlaubs blieb sie im Flughafenzwinger. Als er sie wieder abholte, habe sie sich auffällig benommen, so der Beamte in der Klage. Sie sei einerseits unruhig, andererseits apathisch gewesen. Deshalb habe er sie ausnahmsweise mit in die Wohnung genommen, um sie besser beobachten zu können. Und während des Wochenendes habe Babs auf den Boden gemacht, an einer Stelle, die nicht sofort auffiel.
Die Reinigung des Teppichs kostete 100 Euro. Das Parkett nahm größeren Schaden: einige Dielen mussten ausgewechselt, ein größere Fläche neu geschliffen und versiegelt werden. Kosten von rund 3200 Euro. Der Hundeführer fand: Alle Kosten solle der Staat als Halter des Drogenhundes übernehmen.
Diensthunde gehören in einen Zwinger
Doch der wollte nicht: Der Kläger habe die Vorschrift nicht beachtet, dass Diensthunde im Zwinger zu halten sind, erklärte am Mittwoch ein Regierungsvertreter. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn der Vorgesetzte sie erlaube. Der sei an dem Wochenende nicht erreichbar gewesen, so die Anwältin des Klägers. Zudem sei es üblich, angeschlagene Hunde zunächst zur Beobachtung mit nach Hause zu nehmen. Der Vorgesetzte hätte also ohnehin so entschieden.
Das Gericht gab dem Staat Recht. Die allgemeine Halterhaftung gelte bei Diensthunden nicht. Und zu Schadenersatz sei der Staat nicht verpflichtet, da der Kläger ja eine Vorschrift übertreten habe.