Düsseldorf. Eine Hausbesitzerin wollte Solaranlagen auf ihrem Dach anbringen - die Stadt Düsseldorf erlaubte das nicht. Warum das Gericht der Frau Recht gab.
Die Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses in der Golzheimer Siedlung in Düsseldorf darf auf einem aus dem Straßenraum einsehbaren Dach ihres Hauses eine Photovoltaikanlage errichten. Das urteilte an diesem Donnerstag (30. November) das Verwaltungsgericht Düsseldorf und hat damit der Klage der Grundstückseigentümerin stattgegeben. Die Stadt Düsseldorf ist demnach verpflichtet, die hierzu nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis für die Errichtung der Solaranlage zu erteilen.
Die Golzheimer Siedlung im Düsseldorfer Norden ist eine Mustersiedlung aus der Zeit des Nationalsozialismus. Seit dem Jahr 2014 unterliegt sie als Denkmalbereich dem Ensembleschutz des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Denkmalschutz greift nicht
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht begründete das Urteil damit, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) der Denkmalschutz das öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien nur noch in Ausnahmefällen überwinden kann. Nach Angaben des Gerichts sei dies bei diesem Rechtsstreit nicht der Fall gewesen. „Die durch die Denkmalbereichssatzung geschützten Blickbezüge werden durch die Errichtung der Photovoltaikanlage nicht erheblich beeinträchtigt“, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Gleiches gelte auch für die von der Rheinuferpromenade wahrnehmbare Silhouette der Siedlung.
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Zwar sei die Solaranlage vom Straßenraum einsehbar. Die nach der Satzung wesentlichen Merkmale der Bausubstanz, wie die Architektursprache, die Kubatur und Größe der Gebäudegrundflächen, die Eingeschossigkeit, das weiß geschlämmte Ziegelmauerwerk sowie die Dachform und -neigung, bleiben von der Errichtung der Photovoltaikanlage jedoch unberührt, teilte das Verwaltungsgericht weiter mit.
Bei der Urteilsfindung wurde zudem berücksichtigt, dass durch die Zunahme von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern das „Störgefühl“ des Durchschnittsbetrachters erheblich abgenommen habe und künftig auch weiter abnehmen wird. PV-Anlagen springen nach Ansicht des Gerichtes nicht (mehr) unmittelbar in den Blick und „lenken diesen nicht von der weiteren Bausubstanz und dem Eindruck der Örtlichkeit ab.“
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.