Düsseldorf. Ein Gericht nannte die allgemeine Maskenpflicht in Düsseldorf rechtswidrig. Nun hat die Stadt nachgebessert. Wo die Maskenpflicht ab sofort gilt.

Nach der Aufhebung der stadtweiten Maskenpflicht hat die Stadt Düsseldorf am Dienstag eine neue Regelung für Teile der Innenstadt erlassen. Ab Mittwoch soll „in stark frequentierten Teilen der Stadt“ zu bestimmten Zeiten eine Maskenpflicht gelten.

Ein Mund-Nase-Schutz/Alltagsmaske muss ab Mittwoch (11. November) hier getragen werden:

  • In der Altstadt und in der Stadtmitte an der Schadowstraße und der Königsallee täglich zwischen 10 und 19 Uhr.
  • Am Hauptbahnhof auf dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Bertha von Suttner-Platz täglich zwischen 6 und 22 Uhr.

Die beiden Gebiete, in denen die Maskenpflicht genau gilt, zeigt die Stadt Düsseldorf im Anhang zur neuen Allgemeinverfügung, den Sie hier sehen können.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte am Montag die stadtweite Maskenpflicht als rechtswidrig eingestuft und für den Antragsteller aufgehoben. Die Entscheidung galt nur für den Bürger, der den Eilantrag gestellt hatte.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte am Montag die stadtweite Maskenpflicht als rechtswidrig eingestuft und für den Antragsteller aufgehoben. Die Entscheidung galt nur für den Bürger, der den Eilantrag gestellt hatte. Die Stadt teilte nach der Verkündung der Eilentscheidung jedoch mit, sie respektiere den Beschluss des Gerichts, und hob die flächendeckende Regelung auf, ausgenommen waren nur Parks und Friedhöfe.

Maskenpflicht in Düsseldorf: Stadt lässt Bürgern zu viel Freiheit

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Die 26. Kammer des Verwaltungsgericht kritisierte, dass die Allgemeinverfügung zu unkonkret formuliert gewesen sei. „Für den Bürger ist nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht (Infos hier) unterliege“, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Der Verfügung nach hätten die Bürger selbst bestimmen müssen, ob die Maskenpflicht für sie je nach Situation tatsächlich greife. Denn in der Verfügung der Stadt hieß es, die Alltagsmaske sei je nach „Tageszeit“, „räumlicher Situation“ und „Passantenfrequenz“ zu tragen. Dies genüge nicht dem „Bestimmtheitsgebot“ solcher Verfügungen, rügte das Gericht.

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Zudem bezweifelte die zuständige Kammer, dass die genannten Abstandsregelungen rechtmäßig waren: Die Stadt schrieb das Tragen sogenannter Alltagsmasken auch etwa auf wenig frequentierten Straßen vor, sofern einem dort andere Passanten näher als fünf Meter kommen. Dies gehe deutlich über die Vorgaben der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus, die einen Abstand von 1,5 Metern ans Maß ansetzt, kritisierte das Verwaltungsgericht. (dae/def/afp/dpa)