Voerde. Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Baugenehmigung im April 2021 gekippt hatte, ist rechtskräftig. Kapitel dürfte dennoch nicht beendet sein.

Der Inhaber des „Reyna Palace“ darf seine Veranstaltungshalle an der B8 vorerst nicht weiter betreiben: Das Mitte April 2021 dahingehend ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf, das die im Juli 2018 durch die Stadt erteilte Baugenehmigung mitsamt der drei im Verlauf des Gerichtsverfahrens erlassenen Änderungsgenehmigungen für den Betrieb des „Reyna Palace“ gekippt hatte, wurde jetzt von der nächsthöheren Instanz bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster lehnte am Freitag vergangener Woche den Antrag des Festsaal-Inhabers auf Zulassung der Berufung ab.

Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, das den gegen die Stadt Voerde klagenden Nachbarn des „Reyna Palace“ gefolgt war. Sie beschritten im Spätsommer 2018 den Rechtsweg, weil sie ihre nachbarschützenden Rechte durch das Festsaal-Vorhaben verletzt sahen. Angesichts der Nutzungsarten und -zeiten der Veranstaltungshalle fürchteten sie vor allem nachts um ihre Ruhe. Nach Inbetriebnahme des Reyna Palace gab es seitens der Anwohner wiederholt Klagen über Lärm – insbesondere über tieffrequente Bässe im Wohnhaus.

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Der Beschluss des OVG, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abzulehnen, kann nicht angefochten werden. Aus dem Antrag ergeben sich nach Auffassung der Münsteraner Richter keine ernstlichen Zweifel an der „Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung“. Die lägen in der Sache dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprächen, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten werde.

Das Verwaltungsgericht habe der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, „die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten“. Zwar habe die Stadt mit Blick auf den Lärmschutz zahlreiche Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen, um eine Unterschreitung der Grenzwerte für die Grundstücke der Kläger zu erreichen, dadurch aber werde die Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht sichergestellt, fasst das OVG zu Beginn seiner Begründung einige zentrale Punkte aus dem Urteil zusammen. Im weiteren geht es auf zahlreiche Aspekte wie die klaren Worte des Verwaltungsgerichts Richtung Stadt ein: Deren Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Nachbarklage „maßgeschneidert“ – dies zeigten im Besonderen die im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens von ihr wiederholt erlassenen Änderungsgenehmigungen.

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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts „spricht alles dafür, dass die Baugenehmigung durch die Nebenbestimmungen im Hinblick auf den Störgrad des Bauvorhabens des Beigeladenen (des Festsaal-Inhabers, Anm. d. Red.) passend gemacht werden sollte“. Das OVG stellt dazu klar, dass eine solche maßgeschneiderte Baugenehmigung „definitionsgemäß die Einhaltung der Vorgaben und damit eine Sicherung der Nachbarrechte nicht gewährleistet, weil die Regelungen in ihrer Komplexität praktisch nicht zu kontrollieren sind“. Mit der Qualifikation einer Baugenehmigung als maßgeschneidert sei „regelmäßig die Feststellung ihrer nachbarrechtsrelevanten Rechtswidrigkeit verbunden“.

Bis zu der nunmehr eingetretenen Rechtskraft des Verwaltungsgerichts-Urteils hatte die von der Stadt erlassene Baugenehmigung weiter Gültigkeit. Der Inhaber des „Reyna Palace“ durfte seinen Festsaal an der B8 – soweit die Corona-Pandemie dies zuließ – zunächst weiter betreiben. Es bleibt abzuwarten, ob er einen neuen Bauantrag stellt, den die Stadt dann genehmigt. Für die vier Meter hohe Lärmschutzwand, die er entlang der B8 errichten lässt, hat die Stadt vor etlichen Wochen grünes Licht erteilt. Klagende Nachbarn hatten sie vergeblich um einen sofortigen Baustopp ersucht. Sie fragen sich nun, ob die Wand nur der „Wegbereiter für eine weitere rechtswidrige Baugenehmigung einer Veranstaltungshalle“ sein könne. Ansonsten würde der Betreiber darin wohl kaum investieren“, glauben sie.

Sorge könnte begründet sein

Ihre Sorge, dass mit dem OVG-Beschluss das Kapitel längst nicht geschlossen ist, könnte begründet sein: Die Stadt ließ auf Anfrage der NRZ zum Hintergrund des genehmigten Lärmschutzwandbaus wissen: „Die Richter hielten die Baugenehmigung für zu unbestimmt. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass es an dieser Stelle keine Veranstaltungshalle geben kann. Mit einer vier Meter hohen Lärmschutzwand hat der Bauherr die Rahmenbedingungen verändert, was zu einer anderen Bewertung führen kann.“

>>Info: Hintergrund

Im Juli 2018 genehmigte die Stadt den Bauantrag des Reyna-Palace-Investors auf Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und zwei Biergärten und auf Nutzungsänderung einer Tanzgaststätte in einen Festsaal. Im Laufe des Gerichtsverfahrens erließ sie in den Jahren 2019 und 2020 drei Änderungsgenehmigungen – zu Letzterer folgte Anfang März 2021 noch ein Nachtrag.

In dem Festsaal fanden Hochzeitsfeiern und Motto-Partys statt. Mehrmals buchte die AfD die Veranstaltungshalle für Parteitage.