Münster. Ein Autofahrer wollte als Wunschkennzeichen eine Kombination, die an Hitler und die Machtergreifung erinnerte. Das sei aber sittenwidrig.

Ein Autofahrer aus dem Kreis Viersen hat kein Recht auf ein Wunschkennzeichen mit der Kombination „HH 1933“. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in letzter Instanz entschieden, wie das Gericht am Freitag mitteilte.

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Für einen „durchschnittlichen Bürger“ sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sogenannten Machtergreifung der Nationalsozialisten handele. Die Kennzeichen-Kombination sei damit sittenwidrig (Az. 8 B 629/19).

Kreis Viersen hatte das Kennzeichen zunächst erlaubt

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Laut OVG hatte der Kreis Viersen das Kennzeichen zunächst erteilt, seine Entscheidung dann aber geändert. Dagegen hatte der Autofahrer zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt. Als sein Eilantrag abgelehnt wurde, beschwerte sich der Kfz-Halter beim OVG.

Die Münsteraner Richter ließen ihn erneut und endgültig abblitzen. Die Kombination „HH 1933“ sei aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins „objektiv geeignet“, dass man „ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime“ herstelle.