Berlin. Wer im Ausland einen Arzt benötigt, muss mit hohen Kosten rechnen. Finanztip verrät, wann sich die Auslandskrankenversicherung querstellt.

Eine Lebensmittelvergiftung oder ein gebrochener Fuß können den Urlaub gehörig vermiesen und im schlimmsten Fall die Urlaubskasse sprengen. Eine Auslandskrankenversicherung gehört daher in jedes Reisegepäck: Sie übernimmt Arztkosten, Krankenhausaufenthalte und gegebenenfalls einen Rücktransport nach Hause. Der Geldratgeber Finanztip erklärt, wie Urlauber und Urlauberinnen vorgehen sollten, um ihr Geld von der Versicherung zurückzubekommen.

Krank im Ausland: Arztkosten müssen vorgestreckt werden

Wenn Reisende im Ausland ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, müssen sie die Kosten in der Regel zunächst selbst tragen. Rechnungen müssen meist direkt im Anschluss an eine Behandlung bezahlt werden. Die private Auslandskrankenversicherung erstattet das Geld im Nachhinein.

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Finanztip empfiehlt daher, sich immer eine detaillierte Rechnung und einen Zahlungsbeleg ausstellen zu lassen. Das gilt für Besuche bei Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten und bei Krankenhausaufenthalten. Auch in Apotheken können Versicherte einen Zahlungsbeleg verlangen.

Die Rechnung sollte in Deutsch oder Englisch verfasst sein und alle wichtigen Informationen enthalten: Name des Versicherten, Geburtsdatum, behandelnder Arzt, genaue Diagnose, erbrachte Leistungen und die Behandlungstage im Krankenhaus. Nur solche Rechnungen werden von der Versicherung akzeptiert.

Eine Krankheit kann einem den Urlaub vermiesen. Muss man im Ausland sogar zum Arzt, kann es ohne Versicherung schnell richtig teuer werden.
Eine Krankheit kann einem den Urlaub vermiesen. Muss man im Ausland sogar zum Arzt, kann es ohne Versicherung schnell richtig teuer werden. © picture alliance/dpa/dpa-tmn | Jens Kalaene

Nach der Behandlung sollten Versicherte die Rechnungen schnellstmöglich bei ihrer Auslandskrankenversicherung einreichen. Unter Umständen benötigt die Versicherung noch einen Nachweis über den Reisezeitraum, etwa durch Vorlage des Flugtickets oder der Hotelbuchung. Die Unterlagen können dann per E-Mail, über eine App oder über das Online-Kundenportal eingereicht werden. Die Kostenerstattung erfolgt schließlich auf das Konto der oder des Versicherten. Das kann je nach Versicherung und Fall einige Tage dauern.

Stationäre Behandlung im Ausland: Sofort Versicherung anrufen

Bei stationären Behandlungen müssen Versicherte in der Regel nicht in Vorleistung treten. Laut Finanztip können Krankenhausbehandlungen im Ausland schnell mehrere tausend oder zehntausend Euro kosten. In solchen Fällen kann die Versicherung eine Kostenübernahmegarantie mit dem Krankenhaus vereinbaren. Das bedeutet, dass das Krankenhaus direkt mit der Versicherung abrechnet, ohne dass der Versicherte das Geld vorstrecken muss.

Versicherte sollten daher sofort ihre Versicherung anrufen, sobald sie stationär aufgenommen werden. Freunde oder Familie können das übernehmen, wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Jede Versicherung hat eine Notfallrufnummer, die auf der Website oder auf dem Versicherungsschein zu finden ist.

Zur Not organisiert die private Auslandskrankenversicherung auch einen Rücktransport nach Deutschland. Versicherte sollten hier unbedingt Rücksprache mit der Versicherung halten. Diese klärt dann mit den Ärzten und Ärztinnen vor Ort, wann und auf welchem Weg ein Transport nach Deutschland erfolgt.

Gesetzlich versichert: Kasse erstattet Kosten nur begrenzt

Gesetzlich Versicherte können auch ihre Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) vorlegen, wenn sie im Ausland behandelt werden müssen. Diese gilt in den EU-Mitgliedsstaaten, in Island, Norwegen, Liechtenstein, Großbritannien und Nordirland und der Schweiz. Die EHIC befindet sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt dann alle Leistungen, die einem gesetzlich Versicherten vor Ort zustehen würde. Mögliche Selbstbehalte oder Zuzahlungen müssen gesetzlich Versicherte aber aus eigener Tasche bezahlen.

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Finanztip warnt davor, dass die gesetzliche Krankenversicherung weder für einen Rücktransport noch für die Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken aufkommt. Häufig haben sich in Urlaubsgebieten aber Privatärzte niedergelassen. Öffentliche Krankenhäuser sind dagegen oft nur schwer zu erreichen. Wer also keine Auslandskrankenversicherung hat, muss die Kosten für einen Privatarzt selbst stemmen.

Privat versichert: Rücktransport meist nicht enthalten

Privatversicherte hingegen können auch Rechnungen von Privatärzten bei ihrer Krankenversicherung einreichen. Ein Rücktransport nach Deutschland ist hier jedoch in den meisten Fällen auch nicht enthalten.

Wichtig: Abgeschlossen werden sollte die Ver­si­che­rung noch vor der geplanten Reise. Die Ver­si­che­rung für kurze Urlaubsreisen lassen sich noch bis kurz vor der Abreise abschließen. Um eine Reisekrankenversicherung für einen längeren Aufenthalt im Ausland, ab zehn Wochen bis zu einem Jahr, sollten sich Reisende dagegen schon einige Wochen vor Abreise kümmern.

Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Der Geld-Ratgeber für Verbraucher ist Teil der gemeinnützigen Finanztip-Stiftung.