Düsseldorf. NRW-Justizminister Benjamin Limbach musste sich in einer Sondersitzung kritischen Fragen zu seiner Personalpolitik stellen. Das entgegnete er.

NRW-Justizminister Benjamin Limbach (Grüne) hat den Vorwurf der Kompetenzüberschreitung im Besetzungsverfahren für die Stelle eines Gerichtspräsidenten zurückgewiesen. Dies hatte ihm das Verwaltungsgericht Münster in einem Beschluss in der vergangenen Woche vorgeworfen. Limbach sei nicht befugt, sogenannte Überbeurteilungen für externe Stellenbewerber zu verfassen, hatte das Gericht gerügt.

Seit einer Verordnungsänderung im Februar 2022 habe das NRW-Justizministerium sehr wohl diese Kompetenz, sagte Limbach am Donnerstag in einer Sondersitzung des Rechtsausschusses im Landtag. Dies sei sogar ausdrücklich Zweck der Änderung gewesen. Schon sein Vorgänger Peter Biesenbach (CDU) habe solche Überbeurteilungen unterzeichnet.

Spitze des Oberverwaltungsgerichts seit 2021 unbesetzt

Dabei gehe es darum, unterschiedliche Notenskalen anzupassen und in das Bewertungssystem der NRW-Justiz zu übersetzen. Die in dieser Sache vom Verwaltungsgericht Münster geäußerte Rechtsauffassung, wonach dies für externe Bewerber nicht zulässig ist, sei neu, betonte Limbach. Es bleibe abzuwarten, ob sie rechtskräftig werde. Sein Haus hat gegen den Gerichtsbeschluss Beschwerde eingelegt.

Inhaltlich geht es um das Verfahren zur Besetzung der seit gut zwei Jahren unbesetzten Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Ein Bewerber hatte gegen das Vergabeverfahren geklagt.

Hat die Vorwürfe gegen ihn zurückgewiesen: NRW-Justizminister Benjamin Limbach (Grüne).
Hat die Vorwürfe gegen ihn zurückgewiesen: NRW-Justizminister Benjamin Limbach (Grüne). © dpa | David Young

Kein gültiges Votum der Ministeriumsspitze

Er habe den Bewerbungsvorgang außerdem nicht stoppen wollen, wie vom Gericht vermutet, sagte Limbach. Sein Vorgänger habe den Bewerbungsvorschlag aber erst nach der Landtagswahl unterzeichnet und wiederum erst sechs Wochen später beim Ausräumen seines Büros dem zuständigen Abteilungsleiter zukommen lassen. Nach dessen und seiner Rechtsauffassung habe damit kein gültiges Votum der aktuellen Ministeriumsspitze vorgelegen.

Mit seiner Verfügung, den Vorgang nicht weiter auszuführen, habe er nur vermerken wollen, dass seine Entscheidung noch fehle und die Besetzung nicht auf Basis des Votums seines Vorgängers weiter verfolgt werden solle. Von etwaigen weiteren Bewerbern oder Bewerbungsabsichten habe er zu dem Zeitpunkt nichts gewusst. (dpa)