Emmerich. Die Eintragung der Ziegelei Meyer in Vrasselt auf die Denkmalliste hat der LVR ins Rollen gebracht, doch der Verband fürchtet um seine Stellung.
Bisher spielte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit seinen zuständigen Fachämtern in der Bodendenkmalpflege (LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland) und Denkmalpflege (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland) eine wichtige Rolle im Denkmalschutz.
Emmericher Politiker haben Beratungsbedarf angemeldet
So kamen ja etwa ganz aktuell wissenschaftlichen Referenten des LVR zu dem Schluss, dass das Dachziegelwerk Alphons Meyer in die Denkmalliste der Stadt Emmerich eingetragen werden soll. Zu diesem Thema gibt es aktuell eine politische Diskussion. Im zuständigen Fachausschuss war Beratungsbedarf angemeldet worden.
Geplante Veränderungen im bestehenden Denkmalschutzgesetz
Nun treibt den LVR die Sorge um, dass seine Kompetenz in diesem Bereich beschnitten wird. Grund ist ein Gesetzentwurf, den das nordrhein-westfälische Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vorgelegt hat und der gravierende Veränderungen im bestehenden Denkmalschutzgesetz vorsieht. Der LVR kritisiert unter anderem die geplante Schwächung der zuständigen LVR-Ämter. So ist vorgesehen, dass das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) künftig nicht mehr beantragen kann, ein Denkmal in der Denkmalliste unter Schutz zu stellen.
Grundsätzliches Verständnis von einem Denkmal wandele sich
„An diesem Beispiel wird deutlich, dass sich das grundsätzliche Verständnis von einem Denkmal wandelt: Von einem Objekt, was es zu schützen gilt, hin zu einem Objekt, dessen Wert sich vor allem an seiner Nützlichkeit bemisst“, fasst Milena Karabaic, LVR-Dezernentin Kultur und Landschaftliche Kulturpflege zusammen.
Hohes Maß an Expertise
„Derzeit stellen wir als Fachamt mit unseren Denkmalwertgutachten über 90 Prozent der Anträge auf Unterschutzstellung“, weiß Dr. Andrea Pufke, Leiterin des LVR-ADR. „Dahinter steckt ein hohes Maß an Expertise, um die Denkmäler vor Ort zu entdecken, zu untersuchen und zu erfassen. Dieses Fachwissen können – insbesondere die kleineren Kommunen – gar nicht vorhalten“, so Pufke.
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Wer also wird künftig solche Anträge stellen? Bislang war eine gute fachliche Arbeit vor Ort möglich, da es die Unterstützung vom LVR-ADR gab, welches an allen Entscheidungen im Denkmalschutz intensiv mit seinen Fachleuten mitwirkt. Und in den meisten Fällen herrscht Einigkeit zwischen dem LVR-Fachamt und den Städten und Gemeinden über die Objekte - sei es, wenn sie in die Denkmalliste aufgenommen werden sollen oder wenn es um Veränderungen am Denkmal geht. Diese Mitwirkung findet aktuell in Form der sogenannten „Benehmensherstellung“ zwischen den beiden Parteien statt. Diese geschieht durch eine intensive Diskussion aller Beteiligten über die aktuellen Nutzungswünsche im Sinne der besten Lösung für das Denkmal.
Auf bloßes Anhörungsrecht heruntergestuft
Das soll künftig auf ein bloßes Anhörungsrecht für das LVR-ADR heruntergestuft werden. „Das entspricht beinahe einer Kenntnisnahme am Ende des Entscheidungsprozesses, die für das weitere Verfahren im Grunde kaum Relevanz hat, denn die Unteren Denkmalbehörden vor Ort sollen im Wesentlichen ohne unser Fachamt entscheiden“, stellt Pufke fest. Sie fragt sich, warum eine geplante Neufassung eines Gesetzes zum Schutz der Denkmäler genau das Amt mit der größten denkmalpflegerischen Kompetenz so radikal beschneidet.
Fundstellen sollen künftig stärker gefährdet sein
Auch das Amt für Bodendenkmalpflege hat Sorge, dass durch geplante Veränderungen in den Zuständigkeiten, Fundstellen künftig stärker gefährdet sind. „Es droht, dass die Frage des Erhalts eines Bodendenkmals nicht mehr gestellt, sondern direkt die Ausgrabung genehmigt wird. Diese hat, auch wenn sie noch so gut durchgeführt und dokumentiert wird, immer die Zerstörung des Bodendenkmals zur Folge“, meint Dr. Erich Claßen, Leiter des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege.
Auffällig und weiterer Kritikpunkt ist die Ungleichbehandlung der Eigentümer von Denkmälern. So genießen die Denkmäler der Kirchen und Religionsgemeinschaften ein Sonderrecht und werden bevorzugt behandelt. „Ist das verfassungskonform?“, fragt sich Milena Karabaic, die hier einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Kirche und Staat sieht.
Zutritt zu Gebäuden kann verwehrt werden
So ist zum Beispiel vorgesehen, dass zuständigen Behörden der Zutritt zu den Gebäuden verwehrt werden kann. In dem Entwurf wird dazu erläutert, dass damit die Achtung des Staates vor der Kirche zum Ausdruck gebracht werden soll. „Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass das Betreten eines sakralen Gebäudes aus Gründen des Denkmalschutzes eine Missachtung ausdrückt“, so Andrea Pufke.
Sonderregelungen für Kirchen
Insgesamt ist offensichtlich, dass den Kirchen durchgängig eine maximale Eigenständigkeit zugesprochen werden soll. Diese gipfelt darin, dass die Kirchen in strittigen Fällen sogar selbst die Ministerin um Entscheidung anrufen können – ein Recht, das bisher nur den Landschaftsverbänden zusteht. Und sie dürfen an dieser Entscheidung sogar in einem Sakralausschuss mitwirken, die Fachämter werden dagegen nur bei Bedarf hinzugezogen.