Wer keinen unbefristeten Vertrag bekommt, findet sich auch mit einem befristeten ab - besser als nichts. Abendblatt.de erklärt, worauf man beim Abschluss achten sollte.

Unbefristete Arbeitsverträge sind gerade in einer schwierigen Wirtschaftslage ein wertvolles Gut. Doch bevor sie gar keinen bekommen, finden sich zahlreiche Arbeitnehmer in der aktuellen Situation mit einem befristeten Vertrag ab. Ein befristeter Vertrag hat jedoch seine Tücken.

„Befristungen sind immer noch sehr verbreitet – und zwar in allen Branchen“, sagt Christian Götz, Arbeitsrechtler in der Bundesverwaltung der Gewerkschaft ver.di in Berlin. Besonders häufig sind sie nach Einschätzung der Rechtsanwältin Valentine Reckow aus Berlin in so genannten Tendenzbetrieben: bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, in der Presse, der Kunst und auch der Wissenschaft. Auch bei Sportlern und Trainern sei das üblich. Saisonbetriebe arbeiten ebenfalls oft mit Befristungen: „Das betrifft zum Beispiel Hotels und Gaststätten, aber auch Gärtner oder Mitarbeiter in Bäderbetrieben.“

Wann darf befristet werden?

Wie vertraglich befristet werden darf, regelt ein eigenes Gesetz: das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Darin sind unter anderem die verschiedenen Gründe festgelegt, die die Befristung ermöglichen. „So kann ohne Grund befristet werden, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bestand, und zwar bis zu zwei Jahre“, erklärt der Rechtsanwalt Michael Felser aus Brühl bei Köln. Dieser Zeitraum könne in bis zu vier befristete Verträge gestückelt werden, „ohne dass dabei ein Grund vorliegen müsste“.

Zum anderen kann mit einem Sachgrund befristet werden. „Dazu gehört der nur vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung oder eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium“, erklärt Felser. „Aber auch die Einstellung eines Mitarbeiters, der zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.“

Es gibt auch Urlaubsgeld

Insgesamt ist eine befristete Beschäftigung nicht immer die schlechteste, wie Götz betont: „Man ist voll in den Betrieb integriert.“ Je nach Vertragsgestaltung bedeutet das, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt werden und auch Anspruch auf Urlaub besteht. Eines, sagen die Experten, sei allerdings immens wichtig beim Abschluss eines befristeten Vertrages: „Befristungen bedürfen der Schriftform“. Im Vertrag muss die vorhersehbare Dauer der Befristung schriftlich nachgewiesen werden.

Wann wird ein unbefristeter Vertrag daraus?

Nach höchstrichterlichem Urteil ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Mitarbeiter als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfe eingestellt wird. „Findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung und damit auch kein Enddatum, ist das Arbeitsverhältnis unbefristet“, erläutert Felser.

Und noch weitere Konstellationen gibt es, in denen ein ursprünglich befristeter in einen unbefristeten Vertrag übergeht: „Wenn die Befristung unter formalen Mängeln leidet, also zum Beispiel nicht schriftlich ist, der sachliche Grund fehlt oder Veränderungen der Arbeitsbedingungen bei Verlängerung der sachgrundlosen Befristung auftreten, kann das beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden“, sagt der Anwalt.

Stillschweigendes Weiterarbeiten

Ein weiterer, oft übersehener Grund: „Der Arbeitgeber lässt den Arbeitnehmer unwidersprochen nach dem Ende der Befristung weiterarbeiten“ – auch damit ist der Vertrag stillschweigend in einen unbefristeten gewandelt.

Doch der unbefristete Vertrag steht nicht immer am Ende einer Karriere von Befristungen: Gibt es für jede Befristung einen Sachgrund, könne unendlich oft befristet werden. In der Praxis gebe es „regelrechte Elternzeitvertretungskarrieren“, sagt Felser.

Der Weg zum Gericht

Steckt ein Arbeitnehmer in einer Dauer-Befristung fest, kann er gerichtlich dagegen vorgehen – allerdings ist dieser Schritt mit Vorsicht zu genießen. „Eine sogenannte Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht kann nur bis zu drei Wochen nach Auslaufen der Befristung angestrengt werden“, erklärt Felser. Vorher sei das zwar möglich, aber nicht ratsam: „Das Klima im laufenden Arbeitsverhältnis wird beeinträchtigt und damit wird verhindert, dass der Arbeitgeber am Ende einen unbefristeten Vertrag oder wenigstens eine weitere Befristung anbietet.“ Taktisch klüger sei in diesem Fall das Aussitzen: „Wenn man sicher ist, dass die Befristung nicht in Ordnung ist, kann man gelassen abwarten und sollte das auch tun, um sich nicht um zusätzliche Optionen zu bringen.“ (dpa)