Berlin. Millionen Deutsche pflegen ihre Angehörige. Der Staat honoriert das mit Steuer-Erleichterungen. So viel Geld können Sie zurückerhalten.
Die Pflege von Angehörigen kann eine große Belastung darstellen – mental, körperlich, aber auch finanziell. Laut Daten des Statistischen Bundesamtes werden 84 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt. Fast zwei Drittel werden dabei überwiegend von Angehörigen gepflegt, rund jeder Fünfte zudem von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten.
Damit sind Millionen Menschen auf die Pflege ihrer Angehörigen angewiesen. Im Jahr 2021 waren 4,96 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. 3,12 Millionen dieser Personen wurden von Angehörigen zuhause gepflegt. Durch die Alterung der Gesellschaft dürfte die Zahl der Pflegebedürftigen in den kommenden Jahren deutlich ansteigen. Das Statistische Bundesamt prognostiziert, dass Ende 2035 rund 5,6 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig sein werden. In 31 Jahren dürfte der Wert den Prognosen zufolge auf 6,8 Millionen Pflegebedürftige steigen.
Um den Druck zu reduzieren und die wichtige Arbeit der Pflege anzuerkennen, gibt es steuerliche Erleichterungen für pflegende Personen. Wer Angehörige im eigenen oder in deren Haushalt pflegt, kann einen Pflegepauschbetrag von der Steuer absetzen. Dieser Pauschbetrag gilt ab Pflegegrad 2 oder bei Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person und wird unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten gewährt. Die Höhe des Pflegepauschbetrages richtet sich nach dem Pflegegrad:
Pflegegrad | Pauschbetrag |
2 | 600 Euro |
3 | 1.100 Euro |
4 und 5 | 1.800 Euro |
Hilflosigkeit | 1.800 Euro |
Alle sechs Monate kann man eine Höherstufung beantragen
Pflegebedürftige können alle sechs Monate eine Höherstufung beantragen. Der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt wird, gilt für den Pflegepauschbetrag.
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Um den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen pflegende Angehörige folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie dürfen kein Pflegegeld für die geleistete Arbeit erhalten und sie müssen eine enge persönliche Beziehung zur pflegebedürftigen Person aufweisen. Das Verwandtschaftsverhältnis spielt dabei keine Rolle.
Aufteilung bei gemeinsamer Pflege
Wenn mehrere Angehörige gemeinsam pflegen, wird der Pflegepauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Geschwister ein Elternteil pflegen. Der Umfang der geleisteten Pflege spielt dabei keine Rolle.
Die Pflege von Angehörigen ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die nicht nur emotional, sondern auch finanziell belastend sein kann. Der Pflegepauschbetrag bietet pflegenden Personen eine steuerliche Entlastung und erkennt ihre wertvolle Arbeit an. Betroffene sollten sich über die Voraussetzungen und Möglichkeiten informieren, um die Erleichterungen optimal nutzen zu können.
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