Berlin. Nicht selten bekommen Influencer Schwierigkeiten mit den Finanzämtern, auch weil die Behörden aufgerüstet haben. Welche Strafen drohen.
Das Leben als Influencer ist leicht und frei – und findet gerne im Flieger, im Ausland, auf einem angesagten Festival oder in teuren Hotels statt. Was die sogenannten „Content Creators“ abseits ihrer Hochglanzaufnahmen aber nicht außer Acht lassen sollten: Auch die Finanzämter schauen genau hin – und haben dabei auch in gesetzlicher Hinsicht neue Unterstützung bekommen.
Welche Arten von Steuern muss ein Influencer zahlen?
„Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“, fragt das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Broschüre, die jungen Menschen, die Geld in den sozialen Medien verdienen, für das Steuerrecht sensibilisieren soll. Das sei durchaus „komplex“, gibt selbst die Behörde zu.
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Generell gilt: Auch Influencer müssen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zahlen. Allerdings gibt es Freibeträge. Einkommensteuer zahlt man dieses Jahr ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.604 Euro. In diesen Jahresbetrag werden auch andere Einkünfte mit einbezogen. „Das heißt, wenn man als Influencer bereits einen Angestelltenjob hat, zahlt man zum Beispiel bereits ab 1000 Euro Einkünften aus dem Influencer-Einzelunternehmen Einkommensteuer“, erklärt der Steuerexperte Fabian Walter, der als Steuerfabi auf Instagram Steuertipps gibt.
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Gewerbesteuer muss man als Influencer mit einem Einzelunternehmen ab 24.500 Euro Gewinn abführen. Von der Umsatzsteuer sind Social-Media-Unternehmer zumindest mit der Kleinunternehmerregelung befreit. Diese kann genutzt werden, wenn Umsätze plus die darauf anfallende Umsatzsteuer für das vergangene Jahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden. Wer weniger Steuern zahlen will, kann eine GmbH gründen. Allerdings muss man dafür eine Einlage von 25.000 Euro leisten. Geld, das gerade am Anfang nicht jeder Influencer hat.
Wie sinnvoll ist die Kleinunternehmerregelungen für Influencer?
Der Aufwand beim Rechnungenschreiben ist etwas geringer, weil die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden muss. Es entfällt allerdings auch der Vorsteuerabzug. Gerade für Influencer, die Geld von Plattformen erhalten, die ihren Firmensitz in der Regel außerhalb Deutschlands haben, lauere aber eine spezielle Gefahr, sagt Christian Sandner, von der Kanzlei SKULD, die auf Steuerberatung für Influencer spezialisiert ist. Derzeit habe man einige Hundert Kunden, so Sandner, der vor allem das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren als Fallstrick für Kleinunternehmer ansieht. Macht man da etwas falsch, könne schnell ein Steuerstrafverfahren entstehen, sagt Sandner. Die Kleinunternehmerregelung zu nutzen – das empfiehlt der Steuerberater Influencern deshalb ausdrücklich nicht. Stattdessen sollte man sich für die Soll-Versteuerung entscheiden.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren und was machen viele Influencer falsch?
Reverse-Charge ist ein Verfahren aus dem Umsatzsteuerrecht. Im Grunde gilt, dass nicht der Leistungserbringer, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Unternehmerisch gesehen ist das eigentlich ein Nullsummenspiel, weil gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann – nur bei Kleinunternehmern eben nicht.
Influencer, die steuerlich gesehen als Kleinunternehmer tätig sind, müssen in dem Fall also dennoch Umsatzsteuer zahlen, da sich Plattformen wie YouTube oder OnlyFans stets auf das Reverse-Charge-Verfahren beziehen. Und weil der Vorsteuerabzug ausfällt, drohen sie auf der gezahlten Umsatzsteuer sitzen zu bleiben. Häufig sei selbst erfahrenen Steuerberatern nicht klar, dass die Umsatzsteuerpflicht in diesem Fall auch für Kleinunternehmer gilt, sagt Christian Sandner. Falle das erst Jahre später auf, könne es richtig teuer werden.
Was droht Influencern, die nicht richtig versteuern?
Grundsätzlich müssen die Steuern, die man hätte zahlen müssen, nachgezahlt werden – plus Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr. Im schlimmsten Fall droht sogar Gefängnis. Laut Abgabenordnung können Steuersünder mit Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft werden.
Warum sind die Finanzämter akribischer als früher?
Das liegt auch an dem sogenannten Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das Anfang des vergangenen Jahres in Kraft getreten ist. Meta, YouTube & Co. müssen demnach per Gesetz an die Steuerbehörden der EU‑Mitgliedstaaten melden, wer Geld von ihnen erhält. „Viele Influencer bekommen deshalb jetzt Post vom Finanzamt“, sagt Steuerberater Sandner.
Zusätzlich gehen bei den Finanzämtern auch vermehrt „sowohl namentliche als auch anonyme Anzeigen ein, die im Einzelfall auf ihren steuerlichen oder strafrechtlichen Gehalt hin überprüft werden“, heißt es vom Bayerischen Landesamt für Steuern. Darüber hinaus soll künftig im Rahmen von Betriebsprüfungen von Unternehmen, die mit Influencern als Werbepartner kooperieren, umfangreiches Kontrollmaterial gewonnen werden.
Beworbene Produkte oder Fußballtickets – müssen Influencer so etwas auch versteuern?
Ja. Macht ein Influencer zum Beispiel Werbung für eine neue Sporthose, die danach in den eigenen Kleiderschrank wandert, muss anhand des angenommenen Warenwerts eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe als Umsatzsteuer als Finanzamt abgeführt werden. „Egal, ob kostenloser Restaurantbesuch, beworbenes Produkt oder ein von einem Sponsor geschenktes Ticket für ein Fußballspiel – alles muss versteuert werden“, erklärt SKULD-Steuerberater Christian Sandner.
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Welche Betriebskosten lassen sich steuerlich geltend machen?
Wie bei allen anderen Gewerbebetrieben ist es möglich, die Betriebsausgaben gegen die Betriebseinnahmen gegenzurechnen, um so weniger Einkünfte versteuern zu müssen. „Typische Ausgaben sind bei Influencern Smartphones, Kameras, Mikrofone, Stative, Licht oder auch Softwarelizenzen“, sagt Steuerfabi. Enge Grenzen gibt es mittlerweile für Accessoires und Kleidung. Modeartikel, die in Postings gezeigt werden, könnten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, entschied kürzlich das niedersächsische Finanzgericht.
Können auch ganze Reisen abgesetzt werden?
Reisekosten sollten in einen betrieblichen und privaten Teil aufgeteilt werden. „Es empfiehlt sich, mit den Kooperationspartnern einen Vertrag zu schließen, aus dem hervorgeht, welcher Teil der Reisekosten betrieblich und welcher privat ist. Außerdem sollte man ein Reiseprotokoll führen, aus dem der betriebliche Anteil hervorgeht“, erklärt Steuerfabi. Der Experte empfiehlt zudem, Rücklagen zu bilden für den Fall, dass es besser läuft als angenommen. Er kenne mehrere Fälle von Influencern, die Hunderttausende Euro nachzahlen mussten, aber Geld schon für teure Uhren ausgeben hatten.