Berlin. Kleinunternehmer können durch einfache Tricks Steuern und viel Geld sparen – wenn sie bei der Steuererklärung ein paar Dinge beachten.
Sein eigener Chef sein – davon träumen viele. Doch so verlockend die Selbstständigkeit klingt, so kompliziert sind auch die steuerrechtlichen Vorgaben und Regelungen. Genau hier ist jetzt aber die Bundesregierung mit dem Wachstumschancengesetz auf Kleinunternehmer zugegangen. Sie wurden von der Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit.
Außerdem gilt: Entscheidet man sich bei der Existenzgründung für die Kleinunternehmerregelung, muss man auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Es genügt ein Nachweis auf der Rechnung wie „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß Paragraf 19 Abs. 1 UStG.“
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Der Nachteil ist, dass man die gezahlte 19-Prozent-Umsatzsteuer auch nicht wieder zurückbekommt. Also gibt es zum Beispiel keine 190 Euro zurück, wenn man sich als Unternehmer etwas für 1000 Euro gekauft hat. Und Vorsicht: Einkommensteuer – und gegebenenfalls Gewerbesteuer – müssen trotzdem gezahlt werden.
Wieviel vom Gewinn übrig bleibt, hängt von allen Einkünften ab
Die Kleinunternehmerreglung können Unternehmer in Anspruch nehmen, die im Vorjahr Umsätze bis 22.000 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich Umsätze von nicht mehr als 50.000 Euro haben werden. Bei 15.000 Euro Umsatz pro Jahr, bei denen 10.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb übrigbleiben, hängt die Steuerbelastung insgesamt vom zu versteuernden Einkommen ab. Und dazu zählen auch andere Einkünfte – etwa aus einem Angestelltenjob.
Hat man sonst keine anderen Einkünfte, liegt man bei 10.000 Euro unter dem Grundfreibetrag von aktuell 11.604 Euro im Jahr 2024 und zahlt keine Steuern. Hat man aber bereits einen gut bezahlten Angestelltenjob und befindet sich im Spitzensteuersteuersatz von 42 Prozent – ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro pro Jahr – kann es gut sein, dass man von diesen 10.000 Euro Gewinn etwa 4200 Euro zurücklegen sollte. Zumindest, sofern man keine Einkommensteuervorauszahlungen gemacht hat.
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Das zu versteuernde Einkommen kann man zwar erst im Folgejahr über seine Steuererklärung berechnen. Aber man kann jederzeit als Hilfestellung den Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums heranziehen. Dazu trägt man das geschätzte zu versteuernde Einkommen dieses Jahr ein – und zwar einmal ohne und einmal mit den Einkünften aus dem Nebengewerbe.
Ein Beispiel: Das zu versteuernde Einkommen mit Angestelltenjob beträgt 60.000 Euro und 14.680 Euro Steuern. Und das zu versteuernde Einkommen mit Angestelltenjob und Nebengewerbe sind 70.000 und 18.876 Euro Steuern. Daraus ergibt sich dann etwa eine Steuerbelastung durch die 10.000 Euro Einkünfte aus dem Nebengewerbe – also 4196 Euro.
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