Vom Unisex-Urteil sind nur Neuverträge betroffen, die vom 21. Dezember 2012 an abgeschlossen werden. Bestandsverträge bleiben unverändert. Das gilt auch, wenn sie eine Dynamik, mit der Beiträge und Leistungen regelmäßig steigen, oder das Recht zur Aufstockung der Versicherungsleistung enthalten.
Enthält der Vertrag keine Option auf Veränderungen und wird dennoch die Versicherungssumme erhöht, so muss die aufgestockte Leistung dann nach Unisex kalkuliert werden.
In der privaten Krankenversicherung gibt es das Recht innerhalb der Gesellschaft, in einen anderen Tarif zu wechseln. Neukunden können so später noch aus einem Unisex-Tarif in einen geschlechtsspezifisch kalkulierten Tarif wechseln. Das ist für jüngere Männer interessant. Umgekehrt können junge Frauen, die derzeit deutlich mehr zahlen als gleichaltrige Männer in einen Unisex-Tarif wechseln.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist von dem Urteil nicht betroffen. Es ist aber davon auszugehen, dass auch hier der Zwang zu Unisex kommen wird, so Experten.