Wird der Flug wegen eines Streiks verschoben, entsteht für die Airline keine Zahlungspflicht. Streik ist außergewöhnlicher Umstand
Karlsruhe. Fällt ein Flug wegen eines Pilotenstreiks aus oder muss von der Airline grundsätzlich keine Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft. Das hat am Dienstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Ein Streik der eigenen Piloten sei in der Regel ein unabwendbares Ereignis, so die Richter.
Geklagt hatten zwei Kunden der Deutschen Lufthansa. Sie konnten einen im Februar 2010 geplanten Flug von Miami nach Deutschland nicht antreten, da dieser wegen eines Streikaufrufs der Pilotenvereinigung Cockpit annulliert wurde.
+++ BGH entscheidet über Ausgleichszahlungen bei Pilotenstreik +++
+++ Bei deutlicher Flugverspätung Anspruch auf Ausgleich +++
Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung bekommen Fluggäste bei der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich pauschal 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss aber ausnahmsweise nicht zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Das Europarecht sprach Flugreisenden erstmals 2004 Ausgleichszahlungen bei großen Flugverspätungen und Flugausfällen zu.
Bei einem Streik handelt es sich um solche außergewöhnlichen Umstände, sagten die Richter in der Urteilsbegründung. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei der Airline selbst gestreikt wird, oder etwa das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt (Aktenzeichen: BGH X ZR 138/11 und X ZR 146/11).
Die unteren Instanzen urteilten bisher unterschiedlich, ob in solchen Fällen die Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro fällig wird. Während das Landgericht Frankfurt am Main davon ausging, dass ein Pilotenstreik ein unabwendbares Ereignis darstellt, das keine Zahlungspflicht auslöst, kam das Landgericht Köln zur gegenteiligen Auffassung.
Mit Material von dpa/dapd