Die falschen Geschenke unterm Weihnachtsbaum sorgen für Enttäuschung. Es gibt zwar kein Recht auf Umtausch, doch oft zeigen sich Händler kulant.

Das Buch: schon gelesen. Die Krawatte: geht höchstens an Karneval. Der Pullover: zu eng. Die Socken: einfach hässlich. Die CD: gleich zwei Mal bekommen. Alle Jahre wieder sorgen die falschen Geschenke für Enttäuschung unter dem Weihnachtsbaum - trotz allen guten Willens. Kein Problem, so die weit verbreitete Meinung - tauscht man die ungeliebten Geschenke halt einfach wieder um. Doch so einfach ist das nicht. Denn mit dem Kauf, also dem Tausch von Ware gegen Geld, schließt man rechtlich gesehen einen Vertrag ab. Und da gilt der Grundsatz: Verträge sind bindend. "Käufer können nicht einfach ihr Geld zurückverlangen, weil sie einen Fehlkauf getätigt haben", erklärt Susanne Kaiser, Rechtsanwältin aus Wendelstein bei Nürnberg. "Ein Recht auf Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht."

Warum dann also die vollen Innenstädte, das unangenehme Gedränge in den Läden, das große Umtauschfieber, das ganz Deutschland Jahr für Jahr nach den Weihnachtstagen erfasst? Die Antwort: Kulanz. "Viele Einzelhändler räumen freiwillig den Umtausch innerhalb einer bestimmten Frist ein, wenn der Kassenzettel vorgelegt wird", erklärt Juristin Kaiser. Die großen Einzelhandelsketten und Kaufhäuser haben Umtauschrechte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Preisreduzierte Waren sind von diesem Kulanzangebot jedoch häufig ausgenommen. Kaiser "Wer sich also beim Kauf eines Geschenks nicht ganz sicher ist, das Richtige gefunden zu haben, sollte sich nach der Möglichkeit zum Umtausch des Geschenkes erkundigen."

Zu einer solchen individuellen Zusicherung raten auch Verbraucherschützer: "Man sollte vorsorgen und bereits beim Kauf mit dem Verkäufer klären, ob und zu welchen Bedingungen eine Rückgabe möglich ist", meint Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen. Eine solche Klärung sei nur dann nicht erforderlich, wenn ein Umtauschrecht beim Kauf ausdrücklich eingeräumt werde - etwa indem es auf dem Kassenbon aufgedruckt ist. Die meisten Händler geben den unglücklich Beschenkten jedoch kein Bargeld. Üblich ist entweder ein Tausch gegen andere, gleichwertige Waren oder die Ausstellung eines Gutscheines mit dem entsprechenden Wert.

Wurden die Geschenke im Internet bestellt, ist ein Umtausch einfacher. "Für online gekaufte Geschenke gibt es - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einganges beim Empfänger", erklärt Verbraucherschützerin Dittrich. Verbraucher sollten dabei allerdings bedenken, dass der Empfänger nicht der Beschenkte ist, sondern zunächst der Schenker. Allzu frühzeitig beim Onlineweihnachtsmann Geordertes ist also nicht widerrufbar.

"Dennoch empfiehlt es sich, in Zweifelsfragen stets rechtlichen Rat einzuholen, denn hat der Käufer nicht spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten, verlängert sich die Widerrufsfrist", so Dittrich. Beim Online-Widerruf gilt: Umtauschen muss immer der, der auch gekauft und bezahlt hat. Beschenkte müssen also den Schenker darum bitten, den Kauf zu widerrufen und die Waren zurückzusenden.

Was viele nicht wissen: "Die als Geschenk so beliebten Veranstaltungstickets haben es in sich. Nicht nur, dass ein Umtausch regelmäßig ausgeschlossen ist. Wenn die Tickets per Internet oder Telefon gekauft wurden, besteht auch kein Widerrufsrecht", sagt Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen. Hier darf man also nicht darauf hoffen, einen kurz vor Weihnachten getätigten Onlineticketkauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen zu können. Etwas anderes als ein Umtausch ist eine Reklamation: Denn egal, ob ein Produkt online im Internetshop oder offline im Einzelhandel erworben wurde, es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Der Verkäufer muss ab dem Kaufzeitpunkt grundsätzlich zwei Jahre dafür einstehen, dass die von ihm verkaufte Ware keine Mängel hat. Ist sie kaputt oder mangelhaft, haben Verbraucher zunächst die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung. Außerdem dürfen Händler beim Umtausch defekter Geräte keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Funktioniert also der neue MP3-Player nicht, hat der geschenkte Pullover einen Farbfehler oder erinnert das angeblich gestochen scharfe Bild des neuen HD-Flachbildfernsehers eher an London im Nebel, ist der Verkäufer in der Pflicht. "Bei der Reklamation von Weihnachtsgeschenken spricht auch nichts dagegen, dass der Beschenkte selbst reklamiert und nicht der Käufer", sagt Verbraucherschützerin Dittrich. "Notfalls muss dem Beschenkten dann der Kassenzettel nachgereicht werden." Den Bon gut zu verwahren, ist also wichtig. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt auch bei beschädigt gelieferter Ware von Internet-Versandhändlern. Egal, ob der Händler Schuld hat oder der Paketdienst, der Käufer hat jedenfalls ein Recht auf Ersatz der beschädigten Ware. Das müssen dann die Unternehmen unter sich klären.

Wenn gar nichts mehr hilft, hilft das Internet: Weigert sich der Händler, die einwandfreien aber unnützen Waren zurückzunehmen oder ist die 14-tägige Widerrufsfrist beim Online-Kauf abgelaufen, gibt es im Netz vielfältige Möglichkeiten, die ungeliebten Geschenke wieder loszuwerden. Der beliebteste Weg: Die Geschenke per Ebay-Versteigerung zu Geld machen. Das Internetauktionshaus verzeichnet nach Weihnachten alljährlich einen Boom. Stressfreier funktioniert der Verkauf über den Online-Ankaufsservice Momox. Dieser hat sich darauf spezialisiert, ungeliebte Bücher, CDs, DVDs und Spiele aufzukaufen. Dazu muss man auf der Internetseite www.momox.de einfach den Strichcode seiner Ware angeben und erhält direkt online einen Ankaufspreis genannt. Ist der Verkaufswillige mit dem Preis einverstanden - meistens liegt er bei etwa 50 Prozent des Neupreises - kann er die Geschenke kurzerhand an Momox schicken, der Aufkauf-Dienst übernimmt die Versandkosten und überweist das Geld.

Quelle: Welt Online