Isst der Gast am Stehtisch, müssen Imbissbuden nur sieben Prozent Umsatzsteuer auf “einfache Speisen“ aufschlagen. Werden Würste, Pommes und Co an Tisch und Stuhl serviert, wird der volle Steuersatz von 19 Prozent fällig, Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München.
München. Klarheit für Deutschlands Imbissbetreiber: Für eine Currywurst aus der Hand muss der Inhaber eines Essensstandes weniger Steuern bezahlen. Das geht aus zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor. Dabei geht es um die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen, die mit sieben Prozent besteuert werden, zu sogenannten Restaurationsleistungen, für die 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
Die zwei zeitgliech veröffentlichten Entscheidungen des BFH beruhen auf einem EU-Urteil vom 10. März 2011, das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen war. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung seien Tische und Stühle von Standnachbarn "nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden", heißt es in dem Urteil.
Dem BFH zufolge wird der ermäßigte Steuersatz fällig, wenn der Kunde eine "einfache Speise“ an "behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen“, etwa einer Theke, zu sich nimmt. Stellt der Betreiber der Imbissbude hingegen Tische und Stühle auf, werde der Regelsteuersatz fällig. (dapd)