Luxemburg. Wer im Kino Nachos oder Popcorn oder ein Würstchen an der Imbissbude isst, muss darauf in Deutschland nur den verringerten Mehrwertsteuersatz zahlen. Das geht aus einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union hervor. Damit stellten sich die Richter gegen die deutschen Steuerbehörden, die für den Verzehr den vollen Satz von 19 Prozent erheben wollten.
Die Finanzämter begründeten ihr Ansinnen damit, dass es sich bei der Bereitung von Mahlzeiten zum Verzehr vor Ort um eine Dienstleistung handele, die mit dem vollen Steuersatz zu belegen sei, wie er auch für Mahlzeiten in Restaurants gelte. Das sahen die Richter nicht so. Nach ihrer Auffassung ist die Zubereitung hier so einfach und standardisiert, dass nicht die Dienstleistung, sondern die Lebensmittellieferung im Vordergrund stehe.