Die Strafbefreiende Selbstanzeige ist grundsätzlich nur noch möglich, wenn die Steuerhinterziehung offiziell unentdeckt geblieben ist. Ausnahmen können reguläre Betriebsprüfungen und Anfragen eines Finanzamts zu bestimmten Sachverhalten sein. Haben sich mehrere Personen an der Schummelei beteiligt, müssen alle zeitgleich eine Selbstanzeige abgeben.
Auf Schreiben ans Finanzamt liest sich "Berichtigung der ursprünglichen Steuererklärung/en" besser als "Selbstanzeige" und verhindert manchmal die Einleitung eines Strafverfahrens durch das Finanzamt. Hinterzogene Beträge so genau wie nötig angeben, wenn noch keine Unterlagen vorhanden sind.
Besser zu hoch schätzen, denn eine zu niedrige Angabe kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Alle Angaben müssen vollständig und wahr sein. Die Strafbefreiung gilt nur für die angegeben Steuersünden.
Eine unvollständige Buchführung sowie nicht vorhandene Geldmittel können die strafbefreiende Wirkung ebenfalls aufheben.
Sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr bis zu zehn Jahren kommen noch zu der errechneten Steuernachzahlung hinzu.
Ankündigungen auf jeden Fall vermeiden: Bereits eine Absichtserklärung kann dazu führen, dass eine wirksame Selbstanzeige hinterher nicht mehr möglich ist.