Finanzielle Entschädigung bei Verspätungen soll um so höher sein, je weiter der endgültige Zielort entfernt ist. Ein Ehepaar hatte geklagt.

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Fluggästen bei großen Verspätungen gestärkt. Nach dem am Donnerstag verkündeten Urteil ist die finanzielle Entschädigung bei Verspätungen um so höher, je weiter der endgültige Zielort entfernt ist. Die Fluggesellschaft kann den Transport nicht in die einzelnen Etappenziele beim Zubringer- und Anschlussflug aufteilen und so den Ausgleichsanspruch kürzen.

Ein Ehepaar wollte im Mai 2005 von Berlin nach Amsterdam und von dort nach Aruba fliegen. Der erste Flug wurde aber annulliert, weil es in Amsterdam neblig war, sodass die Fluggäste logischerweise den Anschlussflug nicht erreichen konnten. Die Fluggesellschaft zog deshalb die Kombi-Tickets ein und gab Ersatzflugscheine für den Folgetag aus, an dem der Flug dann auch stattfand.

Wegen der eintägigen Verspätung zogen die Fernreisenden vom Ticketpreis 600 Euro pro Person ab. Denn bei Fernflügen von mehr als 3500 Kilometern sieht die europäische Fluggastrechtsverordnung einen Ausgleichsbetrag von 600 Euro pro Person vor.

Die Airline wollte aber maximal 250 Euro pro Person erstatten. Sie berief sich darauf, dass nur die Teilstrecke Berlin-Amsterdam annulliert wurde, der Anschlussflug nach Aruba dagegen ordnungsgemäß stattfand. Für die Kurzstrecke von Berlin nach Amsterdam sei aber nur eine Entschädigung von 250 Euro pro Person fällig.

Diese Berechnung ließ der BGH nicht gelten. Nicht die Entfernung zum Zielort des Zubringerflugs sei maßgeblich, sondern das Endziel des letzten Fluges. Das ergebe sich eindeutig aus der Verordnung. Dem Ehepaar wurde nun rechtskräftig ein Anspruch von jeweils 600 Euro zuerkannt. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Xa ZR 15/10)