Mehr Rechte für Verbraucher und mehr Transparenz bei den Kreditinstituten: Bankkunden können mit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof zufrieden sein.
Zinsanpassung und Gebührenänderungen der Sparkassen werden für Kunden zukünftig besser nachvollziehbar sein: Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte am Dienstag ein entsprechendes Grundsatzurteil. So müssen die entsprechenden Klauseln klar und deutlich zu verstehen sein, ansonsten seien sie unwirksam.
Und so wurde sofort eine der "unwirksamen" Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen zur Regelung der Anpassung von Gebühren und Zinsen gestrichen. Die Regelung sei unklar und dürfe so nicht mehr verwendet werden.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hatte die Sparkassen Fürth und Oder-Spree auf Unterlassen verklagt. Sie wandte sich gegen eine Klausel, in der es hieß: "Soweit nicht anderes vereinbart, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach billigem Ermessen festgelegt und geändert." Die Vorinstanzen hatten der Schutzgemeinschaft recht gegeben, die Sparkassen gingen in Revision und scheiterten endgültig.
Die Klausel benachteilige Kunden unangemessen, hieß es. Denn zum einen seien die Kreditinstitute den Formulierungen zufolge berechtigt, auch unzulässige Gebühren zu erheben wie zum Beispiel Kosten für Barauszahlungen. Das einseitige Preisänderungsrecht der Sparkassen enthielte darüber hinaus keine Pflicht der Bank, Gebühren auch zu senken.
Damit könnte das Unternehmen Gebühren auch zur Gewinnsteigerung nutzen, was unzulässig sei. Außerdem sei nicht dargestellt, inwieweit Kostensteigerungen und Gebührenerhebung aneinander gekoppelt seien. Diese Grundsätze gälten auch für das Zinsanpassungsrecht der Banken, machte der BGH außerdem deutlich.