Nach der ersten Verhandlung am Landgericht Hamburg um eine mögliche Falschberatung der Hamburger Sparkasse (Haspa) beim Verkauf von Zertifikaten der...

Hamburg. Nach der ersten Verhandlung am Landgericht Hamburg um eine mögliche Falschberatung der Hamburger Sparkasse (Haspa) beim Verkauf von Zertifikaten der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers, zeigten sich viele Zuhörer noch enttäuscht. Der Kläger Bernd Krupsky hatte 10 000 Euro mit einer solchen Anlage verloren, nachdem die Investmentbank im September 2008 zusammengebrochen war. "Ich bin schon enttäuscht, dass viele unserer Argumente in der juristischen Auseinandersetzung keine Rolle spielen", so Krupsky damals. Zum Beispiel, dass er auf Anraten der Haspa Ende 2006 von einer einlagengesicherten Anlage in ein Produkt gewechselt ist, das nicht der Einlagensicherung der Banken unterliegt.

Doch jetzt gibt es wieder Hoffnung für Krupsky und andere Kläger. Das geht aus dem Hinweisbeschluss des Gerichts zu dem Verfahren hervor, der dem Abendblatt vorliegt. "Auch die Nichtaufklärung über den Umstand, dass das Lehman-Zertifikat - anders als die vorherige Anlage des Klägers - nicht unter die deutsche Einlagensicherung fällt, kann grundsätzlich eine Pflichtverletzung der beklagten Bank darstellen", heißt es in dem Beschluss. In der mündlichen Verhandlung ging Richter Martin Tonner noch davon aus, dass wahrscheinlich eine Beweisaufnahme notwendig sei.

Es geht darum, wie viel die Haspa an diesem Geschäft verdient hat. Das hätte Krupsky wissen müssen. Doch gleichzeitig müsse der Kläger auch nachweisen, dass er sich für eine andere Anlage entschieden hätte, wenn er davon gewusst hätte. Für viele Geschädigte ist das eine schwer zu nehmende Hürde.

Jetzt stellt der Richter fest: "Eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Beklagte (gemeint ist die Haspa - Anmerkung der Red.) beweisen muss, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Gewinnmarge und die Tatsache, dass keine Einlagensicherung besteht, gleichwohl das streitgegenständliche Zertifikat erworben hätte, kommt nach Ellenberger (einem Rechtsexperten - Anmerkung der Red.) ernsthaft in Betracht." Die Haspa sei jetzt in der Beweispflicht, "dass mein Mandant dennoch das Papier gekauft hätte", sagt Klägeranwalt Ulrich Husack. "Sollte die Haspa jetzt nicht wesentliche neue Argumente vorbringen, so werden wir das Verfahren gewinnen", sagt er.

Die mögliche Wende in diesem Verfahren könnte damit begründet werden, dass der Richter in einem zweiten, ähnlichen Verfahren gegen die Haspa als Zuhörer anwesend war. Dort hatte Richter Grossan solche hohen Anforderungen an die Beweispflicht des Klägers nicht gestellt. In diesem Fall hatte ein 55 Jahre alter Ingenieur 8000 Euro im Dezember 2006 in ein Garantiezertifikat der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers investiert. "Das Gericht weist darauf hin, dass es der Klage Aussicht auf Erfolg beimisst", heißt es in dem Protokoll zu der Verhandlung, das dem Abendblatt ebenfalls vorliegt. Auch in diesem Verfahren wird die Beweispflicht der Haspa angelastet, weil sie nicht über ihre Gewinnmargen aus dem Geschäft aufgeklärt hatte. Die Sparkasse hatte die Zertifikate vorher im Paket von Lehman Brothers erworben. Anwalt Husack unterstellt ihr eine Gewinnmarge von acht Prozent. Zusätzlich sieht das Gericht in dem fehlenden Hinweis auf eine nicht vorhandene Einlagensicherung des Produkts "eine weitere Grundlage für eine Haftung". Die Haspa wollte sich zu den laufenden Verfahren nicht äußern.