Mit dem Frühling kehrt die Gartenarbeit zurück. Doch Vorsicht: Im heimischen Garten gibt es einige wichtige Dinge zu beachten.
Der Frühling und der Sommer stehen bereits in den Startlöchern. Die Herzen aller Hobbygärtner schlagen höher. Es ist endlich wieder Zeit zum Schneiden, Pflanzen, Düngen und Gießen. Doch Vorsicht ist geboten: Einige Tätigkeiten sollten bis zum Herbst aufgeschoben oder sogar ganz vermieden werden. Denn Verstöße können sich schnell als kostspielig erweisen.
Garten: Vorsicht beim Heckeschneiden
Vom 1. März bis zum 30. September ist es untersagt, Hecken zu schneiden. Dieses Verbot bezieht sich jedoch auf das gänzliche Entfernen oder Abschneiden der Hecke. Gartenbesitzer, die ihre Hecke trotzdem für den Sommer auf Vordermann bringen möchten, können aufatmen und doch zur Gartenschere greifen: Sogenannte „Form- und Pflegeschnitte“ der Hecke dürfen dennoch durchgeführt werden.
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Das Verbot hat seinen Ursprung im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. Grund für die Einschränkung sind Vögel, die in Sträuchern und Hecken ihre Nester bauen und dort ihre Jungen aufziehen. Auch Insekten finden Zufluchtsorte und Nahrung in den Gewächsen. Die Tiere sollen demnach ungestört bleiben, ihr Lebensraum nicht zerstört werden. Wer seine Hecke trotzdem entfernt oder zu weit runterschneidet, dem droht ein Bußgeld. Die Höhe variiert dabei nach Bundesland und geht aus der Tabelle aus dem Bußgeldkatalog 2024 hervor.
Baum fällen im eigenen Garten: Nur mit Genehmigung?
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen ein Baum im privaten Garten entfernt werden soll: Er spendet möglicherweise zu viel Schatten, ist krank oder stellt eine Gefahr dar. Doch darf der Baum einfach so gefällt werden? Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. In Deutschland gibt es zahlreiche Regelungen, die festlegen, wann und unter welchen Umständen ein Baum gefällt werden darf. Daher ist es ratsam, sich beim zuständigen Amt zu erkundigen, ob der Plan zur Baumfällung rechtlich zulässig ist. Wer ohne Genehmigung den Baum im eigenen Garten fällt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
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Um diese hohe Strafe zu vermeiden, ist es ratsam, vor dem Fällen eines Baumes eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen. Die Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn der Baum als störend empfunden wird, während das Forstamt für alle Angelegenheiten im Wald verantwortlich ist. Im Falle eines schnellen Handlungsbedarfs nach einem Blitzschlag oder ähnlichen Ereignissen sind der Katastrophendienst sowie das Ordnungsamt die ersten Ansprechpartner für die Baumfällung. Generell gelten auch beim Baumfällen verschärfte Regelungen während der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Dies liegt daran, dass in dieser Periode häufig Tiere ihren Lebensraum in den Baumkronen haben.
Garten oder Balkon: Wespennest auf eigene Faust entfernen?
Es besteht kein Zweifel, dass Wespen ungebetene Besucher sind. Die lästigen kleinen Insekten können einen angenehmen Nachmittag im Garten schnell trüben. Dennoch spielen sie eine wichtige Rolle bei der Schädlingsbekämpfung und genießen daher Schutz durch Naturschutzmaßnahmen.
Nicht selten kommt es vor, dass Wespen es sich in Menschennähe gemütlich machen. Sie bevorzugen dunkle Hohlräume wie Löcher in Mauerwerken, Gartenhäusern, Dachböden oder Garagen. Das eigenständige Entfernen von Wespennestern ist in der Regel nicht gestattet und kann unter bestimmten Umständen sogar einen Verstoß gegen den Artenschutz darstellen, insbesondere wenn es sich um besonders seltene Wespen handelt. Trotzdem steht aber jedes Wespennest grundsätzlich unter Naturschutz. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es untersagt, „die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen, ohne angemessenen Grund zu stören oder zu zerstören“.
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Als „angemessener Grund“ können beispielsweise eine Gefahr durch akute Allergie, Kleinkinder oder Tiere gelten. Eine bloße Störung der Ruhe durch ein Wespennest reicht meist nicht aus, um die Insekten umzusiedeln. Es gilt also, dass es zwingend erforderlich ist, dass ein Fachmann beurteilt, ob eine Umsiedlung eines Wespennestes möglich ist. Eigenmächtige Maßnahmen wie die absichtliche Zerstörung des Nestes, das Verwenden von Rauch oder Gift gegen die Wespen können mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 € geahndet werden. Das Verschließen des Einfluglochs ist ebenfalls keine gute Idee, da Wespen oft alternative Ausgänge finden können. In Fällen wie bei einem Nest auf dem Dachboden nehmen die Insekten dann den Weg durch die Innenräume des Hauses.