Passagiere können jetzt bei Flug-Ärger mit einer Airline einen Vermittler einschalten. Die Führerschein-Prüfung wird kniffliger. Und Wäschetrockner müssen sparsamer sein.

Berlin. Zum 1. November treten einige rechtliche Neuerungen in Kraft – für Urlauber, beim Kauf von Wäschetrocknern, für Patienten und Fahranfänger. Hier ein Überblick:

Fluggäste: Bei hartnäckigem Ärger über Verspätungen oder mit dem Gepäck können Flugreisende einen zentralen Vermittler einschalten – die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP), die schon für Kunden von Bussen, Bahnen und Schiffen ansprechbar ist. Passagiere können Ansprüche für Flüge ab dem 1. November geltendmachen, wenn direkt mit dem Anbieter keine Lösung gefunden wird. Nach langem Ringen haben sich große deutsche Gesellschaften wie Lufthansa, Air Berlin, Condor und Tuifly dazu bereit erklärt. Auch der Verband der in Deutschland tätigen ausländischen Airlines unterstützt die Stelle.

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Haushaltsgeräte: Für Wäschetrockner treten neue EU-Vorgaben für einen sparsameren Energieverbrauch in Kraft. Hintergrund ist eine Richtlinie, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten mit hohem Energieverbrauch regelt. Dabei sind verschiedene Stufen bis 2015 vorgesehen, um Herstellern eine Umstellung zu ermöglichen. Die Verordnung gilt nicht für kombinierte Wasch-Trocken-Automaten und Haushaltswäscheschleudern.

Patienten: Patienten, die sich in anderen EU-Staaten behandeln lassen, können sich nun auf der Internetadresse www.eu-patienten.de über wichtige Regeln informieren. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die zum 25. Oktober vollständig in Kraft getreten ist. Für deutsche Versicherte übernehmen die heimischen Krankenkassen schon seit 2004 Behandlungskosten bis zur Höhe, die auch im Inland für die Behandlung übernommen wird. Vorher von der Krankenkasse genehmigt werden müssen weiterhin Krankenhausbehandlungen im Ausland. Die Richtlinie regelt auch die gegenseitige Anerkennung von Verschreibungen.

Hörgeräte: Ab dem 1. November verdoppeln die gesetzlichen Krankenkassen den Festbetrag für Hörgeräte annähernd von 421,28 Euro auf 784,94 Euro. Zugleich wurden auch technische Anforderungen an Hörgeräte neu festgelegt. So müssen Hörhilfen Digitaltechnik nutzen, mindestens vier Kanäle und drei Hörprogramme anbieten, Rückkopplungen und Störschall unterdrücken sowie die Leistung auf maximal 75 Dezibel verstärken können. In Deutschland leiden rund 14 Millionen Menschen an Schwerhörigkeit. Pro Jahr werden rund 500.000 Betroffene mit Hörhilfen versorgt. Wenn das Hörgerät zum Festbetrag nicht ausreicht, um die individuelle Hörbehinderung auszugleichen und ein teureres gewählt werden muss, übernimmt die Krankenkasse auf Antrag gegebenenfalls auch die höheren Kosten. Dafür muss es medizinische Gründe geben. Ein besseres Tragegefühl reicht nicht als Begründung.

Führerschein-Prüfung: Die Änderungen betreffen alle Führerscheinklassen. Insgesamt 23 Grundwissen-Fragen wurden redaktionell überarbeitet. Darunter sind 20 sogenannte Mutterfragen, von denen in der theoretischen Prüfung ab November eine geheime Bildvariation zum Einsatz kommt. Damit soll vermieden werden, dass die Prüflinge lediglich auswendig gelerntes Wissen wiedergeben. Denn bislang werden ihnen in den Tests dieselben Fotos zu bestimmten Situationen vorgelegt, wie schon auf den Übungsbögen in der Fahrschule. Die geänderte Darstellung soll unter Prüfungsbedingungen unbekannte Situationen schaffen. Dadurch sollen die Prüflinge beweisen, dass sie die Situation verstanden haben und nicht bloß ein Bild wiedererkennen.

Bei den Variationen werden bestimmte Merkmale der ursprünglichen Frage verändert. Es kann sich etwa die Farbe oder Art der Fahrzeuge ändern oder die Umgebung. Aber ob es ein Pkw ist oder ein Lkw, der von rechts kommt – Vorfahrt bleibt Vorfahrt. Die Führerschein-Anwärter können sich auch nicht wie bisher auf die Fragen vorbereiten, indem sie sich alle Fotos einprägen, denn die Zahl der Variationen ist geheim.

Intersexuelle: Bisher steht das Geschlecht deutscher Bürger im Geburtsregister. Ein Neugeborenes kann nur als weiblich oder männlich angekreuzt werden. Aber bei Kindern mit uneindeutigen Geschlechtsorganen muss ins Geburtenregister künftig kein Geschlecht mehr eingetragen werden. Damit wird gesetzlich erstmalig anerkannt, dass es Intersexuelle gibt.