Dieses Urteil überrascht: Wer Zimmer an Prostituierte vermietet, für den gilt der volle Mehrwertsteuersatz. Verlangen die Damen künftig mehr von den Freiern?
München. Wer „Erotik“-Zimmer in einem Bordell an Prostituierte vermietet, muss dafür den vollen Steuersatz zahlen. Ein Puff sei kein Hotel, für das ein ermäßigter Steuersatz gelte, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil. (Az. V R 18/129)
Das Gericht verwies darauf, dass Bordelle im Gegensatz zu Hotels keine Zimmer zur „Beherbergung“ vermieteten, sondern Prostituierte in den Räumen ihren „gewerblichen Tätigkeiten“ nachgingen.
Im Streitfall hatte ein Bordellbetreiber sogenannte Erotikzimmer an Prostituierte zum Tagespreis von bis zu 170 Euro vermietet und bei der Umsatzsteuer den ermäßigten Steuersatz für Hotels angewandt.
Die FDP hatte sich zu Beginn der letzten Legislaturperiode dafür stark gemacht, dass für Hotels der ermäßigte Steuersatz gilt. Das hat der Bundestag dann beschlossen. Dagegen lief die Opposition Sturm. Es gibt nach wie vor Kritik an der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von ein und derselben Sache. Vor allem im Hotel- und Gastro-Gewerbe gibt es krasse Fälle.So liegt auf einer im Stehen verzehrten Currywurst meist der ermäßigte, auf der im Sitzen gegessenen Wurst der volle Mehrwertsteuersatz.