Tötet eine Mutter ihr neugeborenes Kind, kann sie nach dem Strafgesetz für einen minderschweren Fall von Totschlag zur Rechenschaft gezogen werden. Voraussetzung für die Milderung ist aber nach Angaben des Berliner Landgerichts, daß die Tat "in oder gleich nach der Geburt" erfolgte.

Wird ein Kind vorsätzlich und beispielsweise aus niederen Beweggründen getötet, wäre von Mord auszugehen. Die Strafe dafür lautet in aller Regel lebenslänglich.

In Paragraph 213 des Strafgesetzbuches heißt es, Grund für die Strafmilderung bei Totschlag kann die "psychische Ausnahmesituation der Frau im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geburt sein". Für einen minderschweren Fall von Totschlag können Haftstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Totschlag in minderschwerem Fall für die Tötung von Neugeborenen ist seit 1998 im Strafgesetzbuch verankert. Der alte Paragraph 217, der von Kindstötung sprach, wurde damit aufgehoben. Er sah geringere Strafen nur für Mütter vor, die ihr uneheliches Kind direkt nach der Geburt umbrachten.

Mit der Änderung wurde verdeutlicht, daß die Nichtehelichkeit eines Kindes in diesem Zusammenhang keine eigenständige Rolle mehr spielt.