Ahrensburg . Wer eine Auszeit von der Betreuung eines Angehörigen braucht, kann Leistungen gesetzlicher Krankenkassen in Anspruch nehmen.
Für ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu sorgen, kostet Kraft. Deshalb ist es für jeden Angehörigen wichtig, gelegentlich Abstand vom Pflegealltag zu gewinnen, sagt AOK-Serviceregionsleiter Reinhard Wunsch. Die AOK berät Pflegende zu den Leistungen, die sie im Bezug auf eine solche Auszeit in Anspruch nehmen können.
Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten bei einer notwendigen Verhinderungs- oder Ersatzpflege.
Das bedeutet, dass die hilfsbedürftige Person von einer Ersatzperson versorgt wird. Voraussetzung ist, dass Angehörige das Familienmitglied bereits seit mindestens sechs Monaten betreuen. Während einer Auszeit von bis zu sechs Wochen pro Jahr wird zudem die Hälfte des bis dahin bezogenen Pflegegeldes weiter gezahlt. Sollte keine Verhinderungspflege möglich sein und auch keine Kombination mit einer teilstationären Pflege, kann die zu betreuende Person übergangsweise in einem Pflegeheim untergebracht werden
Kassen bieten Angehörigen unterschiedliche Angebote
Bei dieser Kurzzeitpflege übernehmen die Kassen die pflegerische, medizinische und soziale Versorgung, nicht aber die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung. Beide Modelle werden pro Kalenderjahr mit je bis zu 1612 Euro unterstützt, unabhängig vom Pflegegrad der versorgten Person. Die Optionen sind auch miteinander kombinierbar. Wichtig sei, dass die Angehörigen die Entlastungsangebote kontinuierlich nutzen. So könnten sie einer Überlastung vorbeugen, ergänzt Wunsch. Weitere Infos gibt es auf den Internetseiten der Krankenkassen.