Bad Oldesloe. Rechtsmedizinisches Gutachten soll nun Klarheit über den Tod eines 21-Jährigen in Stormarns Kreisstadt bringen. Es soll bald vorliegen.

Drei Monate nach den tödlichen Schüssen auf einen Obdachlosen in Bad Oldesloe ist immer noch unklar, ob der Polizist in Notwehr auf den 21-Jährigen geschossen hat. Robin L. war am 7. Oktober 2018 an der zentrumsnahen Schützenstraße von zwei Kugeln getroffen und tödlich verletzt worden. Abgefeuert hatte sie ein 32 Jahre alter Beamter des Oldesloer Reviers mit seiner Dienstwaffe.

Staatsanwaltschaft sprach im Oktober von „Notwehr“

Ein rechtsmedizinisches Gutachten soll nun Klarheit bringen. Dieses benötigt der ermittelnde Staatsanwalt in Lübeck nach Angaben von Behördensprecherin Ulla Hingst „für die abschließende rechtliche Beurteilung des Falles“. Kurz nach dem Vorfall hieß es in einer ersten Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass der Polizist wohl in Notwehr gehandelt habe. Alles deute darauf hin, dass der Obdachlose so dicht vor dem Beamten gestanden habe, dass ein Schuss in die Beinenicht möglich gewesen sei, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft im Oktober. Hinweise auf unterlassene Hilfeleistung gab es zum damaligen Ermittlungsstand nicht. Befragungen der beteiligten Polizisten hätten ergeben, dass diese sofort nach den Schüssen keinen Puls mehr bei Robin L. gespürt und deshalb keine Chance für eine Reanimation gesehen hätten. Der alarmierte Notarzt konnte nur noch den Tod des Mannes feststellen.

Der Obdachlose hatte die Polizisten mit Messer bedroht

Laut Rechtsmedizin starb Robin L. binnen Sekunden an schweren inneren Verletzungen im Bereich der Lunge. Der psychisch kranke Mann soll die Polizisten zuvor massiv mit einem Messer bedroht haben. Aufforderungen, die Waffe wegzulegen, soll er ignoriert haben. Die beteiligten Beamten konnten ihn auch nicht mit Pfefferspray stoppen.

Die endgültige Beurteilung des Polizeieinsatzes in Bad Oldesloe soll demnächst vorliegen. Ulla Hingst geht davon aus, dass das Gutachten im Laufe dieses Monats bei der Staatsanwaltschaft eingehen wird, „so dass diese dann eine verfahrensabschließende Entscheidung treffen kann“.