Die Fronten im Streit um Ausbau der Anlage Am Drehbarg sind weiter verhärtet. Beide Parteien liegen grundsätzlich nicht falsch. Nur ein Rechtsstreit könnte Klarheit in die Situation bringen.
Stapelfeld. Die Gemeinde Stapelfeld treibt die Planung für den Sportplatz Am Drehbarg weiter voran. Sie hat den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 15 bekannt gegeben, mit dem Ziel, die Anlage zu erweitern und zu sanieren.
Für die Bürgerinitiative um den Stapelfelder Gerhard Schack, die im vergangenen Jahr ein Bürgerbegehren „gegen den Neubau“ des Sportplatzes initiiert hat (wir berichteten), ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar. Sie geht davon aus, dass ein Planungsstopp für dieses Projekt gilt. „Für einige Gemeindevertreter in Stapelfeld gilt die Gemeindeordnung anscheinend nicht“, sagt Schack empört. Die Gemeinde dürfe nicht einfach weiterplanen, ist er überzeugt.
Damit hat er offenbar auf der einen Seite recht, auf der anderen aber auch nicht. „Grundsätzlich gilt ein Planungsstopp, sobald die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt ist. Das kann sich ändern, wenn etwa Widerspruch dagegen erhoben oder gar geklagt wird“, sagt Hermann Harder von der Kommunalaufsicht des Kreises Stormarn. Zu diesem Thema gebe es keine eindeutige Rechtslage. Beide Parteien könnten sich auf zwei unterschiedliche Rechtssprüche berufen. Nur ein Gericht könne über diesen Fall entscheiden, nicht aber die Kommunalaufsicht.
„In einem Fall hat ein Gericht entschieden, es dürfe solange weitergeplant werden, bis die Zulässigkeit rechtskräftig festgestellt werde, also durch ein Gericht“, sagt Harder. Eine weitere Rechtsprechung sehe einen Planungsstopp sogar schon vor, wenn die Zulässigkeit durch die Kommunalaufsicht kurz bevorstehe. Auf der einen Seite stehe das Planungsrecht der Gemeinde, auf der anderen Seite das Recht der Bürger auf politische Mitsprache.
Es bleibt vertrackt im Streit um den Sportplatz. Die Gemeindevertreter hatten rechtzeitig Einspruch gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eingelegt. Die Entscheidung darüber soll demnächst fallen. Doch selbst wenn die Behörde beschließt, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, kann die Gemeinde also weiter planen. Harder: „Die Bürgerinitiative hätte die Möglichkeit zu rechtlichen Schritten. In einem Eilverfahren würde dann ein Gericht entscheiden, ob ein vorläufiger Planungsstopp angebracht ist.“