Auch den Arbeitgebern bescheren die Neuregelungen rund um die Mini-Jobs nicht nur eitel Freude, glaubt Sozialversicherungsexperte Ernst von Bergen. Zwar ist vom 1. April an der erste Mini-Job neben dem Hauptberuf beitragsfrei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, etwa für den Polizisten, der nach Feierabend auf der Tankstelle jobbt. Der zweite Nebenjob aber wird wieder mit rund 20 Prozent Abgaben pflichtig. Das Problem: Der Hauptarbeitgeber muss nun herausfinden, welcher Nebenjob bei seinem Beschäftigten der erste und welcher der zweite ist. Denn jeder Mini-Job-Verdienst nebenbei - außer dem ersten - wird ab 1. April mit dem Hauptlohn zusammengerechnet und ist damit voll sozialversicherungs- und steuerpflichtig! Mehr Bürokratie also, findet Sozialexperte von Bergen, der noch zahllose weitere Beispiele nennen kann. So gehen bislang noch alle Meldungen für die "Mini-Jobber" an die Krankenkassen vor Ort. Ab 1. April meldet der Arbeitgeber Mini-Jobs nur noch an eine zentrale Stelle, die "Bundesknappschaft" in Cottbus. Über 400 Euro muss allerdings wieder die Krankenkasse vor Ort eingeschaltet werden . . . Leidtragender in Sachen Bürokratie: Der Arbeitgeber.