Laut Finanzgericht kann die Befruchtungs-Behandlung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Hannover. Die Kosten der künstlichen Befruchtung einer Frau können von der Steuer abgesetzt werden, wenn eine natürliche Empfängnis krankheitsbedingt unmöglich ist. Das hat das niedersächsische Finanzgericht entschieden (15 K 495/08). Die Krankenkasse habe die Kostenerstattung zwar zu Recht abgelehnt, weil die betroffene Frau bereits 44 Jahre alt ist, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil. Als „krankheitsbedingte Maßnahme“ könne die Behandlung jedoch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Frau hatte drei künstliche Befruchtungen für rund 12.000 Euro vornehmen lassen.