Eigentlich sollte in dem Artikel zum Thema Zensus 2011 die Information stehen, wie sich die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten auf die Leistungen der Empfänger von Arbeitslosengeld I und II auswirkt: Ob sie das Geld komplett behalten dürfen oder ob es auf ihr Arbeitslosengeld angerechnet wird - und in welcher Höhe.

Doch die Frage ist kompliziert. Zu kompliziert für einen kleinen Info-Kasten. Und kommentarwürdig, weil sie zeigt: Die Verzweiflung vieler Arbeitsloser über den Regelungswahn der Ämter ist nur allzu verständlich. Denn klar ist nach zahlreichen Gesprächen mit unterschiedlichen Pressesprechern verschiedener Ministerien und Landesämter nur so viel: "Die Aufwandsentschädigung ist teilweise bei der Bemessung von Sozialleistungen zu berücksichtigen." Aha. Von anderer Stelle hieß es später: 100 Euro sind anrechnungsfrei.

Aber ach, Pardon: Diese Aussage gilt ja nur für die Sozialgesetzbücher II und/oder XII - also nicht für ALG-I-Empfänger.

Für die lässt sich an dieser Stelle immerhin so viel mit relativer Sicherheit sagen: Bis zu 175 Euro Aufwandsentschädigung pro Monat sind anrechnungsfrei. Werden es 176 Euro, gilt das Ehrenamt nicht mehr als Ehrenamt, sondern als Nebenverdienst. Und dann sind nur noch 165 Euro anrechnungsfrei. Und für Erwerbstätige gilt: 175 Euro monatlich sind steuerfrei.

Diese Angaben sind ohne Gewähr. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte Ihren Sachbearbeiter.