Geesthacht. Im Einsatz gegen Herbstlaub gelten die pustenden Geräte als ökologisch bedenklich. Diese Vorschriften regeln den Einsatz.

Jetzt röhren sie wieder: Im Wald die Hirsche und in den Gärten die Laubbläser. „Grundsätzlich ist vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Energiekrise Handarbeit jedem motorisierten Gerät vorzuziehen“, empfiehlt der Fachdienst Umwelt der Geesthachter Stadtverwaltung.

Allerdings solle man diese Geräte differenziert betrachten: Unabhängig von der Geräuschkulisse sei der Einsatz von Laubbläsern zum Wegpusten von leichtem Schnee ökologisch nicht bedenklich – er ist weder Rückzugsort noch Futterquelle für Insekten oder andere Kleinsttiere.

Anders sieht das beim Laub aus, dem eigentlichen Konstruktionszweck des an eine zu Boden gerichtete Panzerfaust erinnernden Gerätes. Werden Blätter weggepustet – vor allem von Gras- und Beetfläche – nimmt man dort lebenden Kleinstlebewesen die Nahrungsgrundlage. Die Tierchen können sogar getötet werden.

Nicht nur Herbstlaub wird weggeblasen, sondern auch Humusschichten entfernt

Zudem würden mit dem Laub wertvolle Mineral- sowie Humusschichten entfernt und das Gleichgewicht des Bodens gestört, erklärt der FD Umwelt. Besser sei das Zusammenharken. Laub könnte dann kompostiert werden oder auf Beete geschichtet Nahrungsquelle sein und Boden und Pflanzen vor Kälte schützen.

Wer entsprechenden Platz hat, kann es zu Haufen aufschütten und mit Geäst schichten. So könnten die Blätter Igeln und Insekten als Ort zum Überwintern oder als Nahrungsquelle dienen. Vor der Entsorgung des Laubes im Frühjahr ist dann aber zu prüfen, ob Igel wieder ausgezogen sind.

Ein Zusatz aus der Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes mit Bezug auf die 32. Bundesimmissionsschutzverordnung besagt:

  • Laubbläser dürfen nicht betrieben werden an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen von 20 bis 7 Uhr, zusätzlich an Werktagen auch nicht von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr.
  • Es sei denn, sie sind mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet und als lärmgemindert einzustufen.
  • Im Umkehrschluss: Werktags dürfen nicht lärmgeminderte Laubbläser also nur zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.

Verstöße gegen den erlaubten Einsatz von Laubbläsern können angezeigt werden

Wer Verstöße gegen diese Regelungen wahrnimmt, kann sie schriftlich formlos beim Fachdienst Öffentliche Sicherheit anzeigen. Hierbei müsste die Anzeige neben Angabe von Örtlichkeit, Tag, Uhrzeit/Zeitraum auch einen Hinweis enthalten, durch wen das Gerät betrieben wird.

Aus Gründen der Beweislast („Aussage gegen Aussage“) müsste bei der schriftlichen Anzeige noch eine weitere, mit der anzeigenden Person nicht verwandte Person diese Angaben durch Unterschrift bestätigen und beide Personen für ein mögliches Verfahren als Zeugen zur Verfügung stehen.

Zudem bestünde bei einem illegalen Einsatz der Laubbläser auch die Möglichkeit, die Polizei über die Amtsnummer zu kontaktieren.